Arbonisches Ständeedikt

Aus Trigardon
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Dieses sei das Edikt des Emendon anh Erlenfels, von Der Sieben Großen Und Herrlichen Götter Gnaden Graf von Arbon allen für immer, welches das Wesen des Dienstes, der Pflicht, der Schuldigkeit und Richtergewalt von den Ständen unter seiner Herrschaft bestimmt.

Prolog

Es lebt und herrscht kein König mehr im Alten Gar, sondern das Haupt des Stammes des Natan ist alleine den Sieben Großen Und Herrlichen Göttern und dem Hochfürsten von Trigardon Untertan. Er ist fürderhin ein Graf dieses Reiches der geeinten Stämme.

Alles Land zur Rechten und alles Land zur Linken Des Mächtigen Arbostromes, Der Da Ist Der Ureigene Sohn Der Großen Und Herrlichen Und Weisen Riaranjoscha, von den Alten Bergen bis zum Dunklen Walde, von Nordern bis an die Ufer des Silbermeeres, wurde vom Großen Und Herrlichen Und Zornigen Gotte Riaplot In Seiner Unermesslichen Güte dem Stamme von Natan verliehen, auf dass er in Demut und Dankbarkeit darinnen lebe.

In Ihrer Wahrheit, Ihrem Wissen und Ihrer Gerechtigkeit wurde der Graf von Arbon von Den Göttern Des Himmels mit Gesetzesmacht beschenkt, welcher der Arbonier stets unterworfen ist, welche erst endet an den Pforten der Allverzeihenden und welche er schließlich in schriftlichem Zeugnis Allen unter dem Himmel zu erkennen gibt. In Riamodan liegt die Herrlichkeit unseres Stammes.

Das Edikt über den Stand des Adels

  • I Die Grafschaft Arbon bekennt sich unumstößlich zu ihrer inneren, von den Sieben Großen und Herrlichen Göttern und der Tradition des Arbonischen Stammes gegebenen ständischen Ordnung. Sie sei dem Hochfürstentum Trigardon und den Sieben Großen und Herrlichen Göttern auf ewig verpflichtet.
  • II Der Graf von Arbon nenne die Grafschaft Arbon sein Eigen und sei allein dem Hochfürsten von Trigardon oder dem Erzkanzler von Trigardon weisungshörig.
  1. Arbons Grafentitel sei erblich.
  2. Der Graf von Arbon sei der oberste Marschall des Arbonischen Heeres.
  3. Der Graf von Arbon entscheide alleine über die Vergabe von Ländereien und Titeln, sowie deren Rechte.
  4. Der Graf von Arbon sei der oberste Richter und Gesetzesgeber der Grafschaft Arbon.
  5. Der Graf von Arbon darf aus den Reihen der Arbonischen Ritter einen Seneschall erwählen, welcher des Grafen von Arbon Autorität bei Bedarf in vollem Umfange vertrete.
  6. Der Graf von Arbon darf für besondere Verdienste den nicht erblichen Titel des Freiherren oder der Freifrau verleihen. Der Arbonische Freiherr und die Arbonische Freifrau seien in Wort und Tat allein dem Grafen von Arbon verpflichtet. Ihre Pflicht bestehe in der Verherrlichung von Größe und Ehre des Grafen von Arbon und in Ausnahmefällen in der Verwaltung des beweglichen oder unbeweglichen Besitzes des Grafen von Arbon.
  7. Der Graf von Arbon sei berechtigt, einen für jeden Lehnsnehmer verbindlichen Wergeldkatalog anzulegen. Außerdem setzt alleine der Graf strittige Wergelder fest.
  • III Die Grafschaft Arbon ist geteilt in das Land der landhaltenden Vasallen des Grafen von Arbon. Derer edelsten sind die Barone.
  1. Der Arbonische Baron erhält Lehen und Titel vom Grafen und sei daher zu Lehnsabgaben verpflichtet, so wie er Recht und Privileg erhalte, Abgaben und Frondienste von den Freien seines Rechtsbodens zu verlangen.
  2. Der Arbonische Baronentitel sei erblich.
  3. Der Arbonische Baron sei dazu verpflichtet, die Gesetze und die Gerechtigkeit des Grafen von Arbon in seiner Baronie als Richter auszuüben. Ein jedes Urteil sei gesprochen im Namen des Grafen von Arbon und daher dem Einspruch des Grafen von Arbon in jeglicher Hinsicht unterworfen.
  • IV Das Fundament des Arbonischen Heeres bildet die Ritterschaft.
  1. Der Arbonische Rittertitel sei in keiner Weise erblich.
  2. Der Arbonische Ritter erhalte seinen Ritterschlag nach dem Willen des Grafen von Arbon allein, vom Grafen von Arbon oder seinem Seneschall oder einem seiner Barone als den Erfüllungsgehilfen des Grafen von Arbon.
  3. Der Arbonische Ritter darf von einem Baron Land erhalten und sei daher diesem zu Lehnsabgaben und zur Ausübung der Rechtsprechung verpflichtet, so wie er Recht und Privileg erhalte, Abgaben und Frondienste von den Freien seines Rechtsbodens zu verlangen.
  4. Jeder Arbonische Ritter sei dem Grafen von Arbon und seiner Grafschaft unbedingt verpflichtet.
  • V In dem Falle, in dem der Graf von Arbon ohne Erben verscheide, erwähle das Arbonische Stammesthing, welches sich zusammensetzt aus den Baronen, den Freiherren und den Freifrauen und der landhaltenden Ritterschaft der Grafschaft Arbon, aus seinen eigenen Reihen die neue Grafenfamilie mit ihrem Oberhaupt als den neuen Grafen. Dieser werde sodann vom Hochfürsten oder in dessen Vertretung vom Erzkanzler in Amt und Titel durch die Abnahme des Lehnseides bestätigt. Ist dies nach einem Jahr und einem Tage nicht geschehen, so soll der Hochfürst oder sein Vertreter an einem neuen Stammesthing teilnehmen, welches die vorhergehende Entscheidung überprüft und sie gegebenenfalls revidiert, mit dem Ergebnis, dass in jedem Falle mit Abschluß des zweiten Stammesthinges ein neuer Graf von Arbon aus den Reihen der Arbonischen Adligen erwählt und vom Hochfürsten bestätigt worden sei.
  • VI Die Religion eines jeden Arbonischen Adeligen ist die Siebenfaltigkeit. Er möge sich stets vom Heiligen Konzil der Siebenfaltigkeit beraten lassen und es bei seiner Aufgabe, das Seelenheil des Stammes zu behüten, unterstützen. Ein anderer Glaube ist ein Privileg und muss von dem Hochfürsten von Trigardon und dem Grafen von Arbon verliehen werden.
  • VII Ein jeder Arbonische Adelige sei auf ewig dem Reiche verpflichtet. Sein Handeln sei stets von Ehre und dem Willen der Sieben Großen und Herrlichen Götter bestimmt.

Das Edikt über den Stand der Freien

  • I Ein jeder im heiratsfähigen Alter, der dem Stand der Freien angehört, soll seine Wehrhaftigkeit selbst gewährleisten und an seine Wehrhaftigkeit sei sein Stand gebunden.
  1. Es sei daher nur jener Mann vom Stand der Freien, der für den Krieg Helm und Schild, Lanze und Beil, oder anstatt des Beiles eine dem Beil verwandte Kriegswaffe
  2. oder aber, anstatt der schon genannten Ausrüstung Helm, Bogen und Pfeile und Beil oder genannten Ersatz des Beiles, in seinem eigenen Besitze habe.
  3. Hat der Mann aber Eigentum an Grund von solchem Reichtum, dass er Pächter oder gar Hörige darauf arbeiten lässt, dann stelle er zusätzlich zu den oben genannten Dingen noch das eherne Rüstzeug und ein Pferd, so dass er von dessen Rücken aus mit Pfeilen schießen oder mit der Lanze stechen kann.
  4. Es sei ferner jede Frau vom Stand der Freien, die Waffendienst gleich dem Freien Manne leiste,
  5. in Ehe mit einem Freien Manne lebe oder Kriegswitwe eines solchen ist,
  6. oder aber Mutter von Sohn oder Tochter im Waffendienste ist oder aber solche im Waffendienst verloren hat.
  7. Ist die Witwe aber kinderlos und hat Eigentum an Grund von solchem Reichtum, dass sie Pächter oder Hörige darauf arbeiten lässt, so soll sie trotzdem Waffendienst leisten wie der Freie Mann oder aber zumindest Sieben ihrer Hörigen als Bogenschützen stellen.
  • II Der Adelige hat alle Freien seines Rechtsbodens im Kriege anzuführen. Es obliegt seinem Ermessen, wann und wie viele von ihnen er zu den Waffen ruft.
  1. Er hat all diese Freien auf ihre Wehrhaftigkeit hin zu überprüfen und diese gleichsam in Waffenübungen zu erhalten.
  2. Doch soll er auch Sorge dafür tragen, dass die Freien vor einem Übermaß des Waffendienstes verschont bleiben, damit sein Land nicht durch ausbleibende Pflege verkomme.
  3. Auch sei jede Freie Frau vom Waffendienst verschont, die schwanger geht mit einer Tochter oder einem Sohn.
  4. Auch sei jeder Freie Mann von mehr als sechs mal Sieben Lenzen und jede Freie Frau von mehr als fünf mal Sieben Lenzen vom Waffendienst verschont.
  5. Auch sollen alle Freien das Recht haben, gegen eine Summe, die ihr adliger Richter und Heerführer bestimmen soll, die aber nicht mehr als das eigene Wergeld betrage, von einem Kriegszug in die Fremde fern zu bleiben. Muß aber Grund und Boden des Grafen von Arbon verteidigt werden, so kann dieses Recht verweigert werden.
  • III Ein jeder vom Stand der Freien erwerbe nach eigenem Willen bewegliche Güter und verfüge alleine über sie und sei in diesem Recht nur beschnitten durch richterliche Gewalt. Weil die Sklaverei schändlich und verboten ist, sind Hörige kein bewegliches Gut.
  • IV Der Boden ist nicht Besitz der Sterblichen, sondern die Sterblichen sind in den Händen Des Bodens, Der Unendlich Größer Ist Als Sie. Eigentum an Grund bedeutet daher allein das Recht, dieses zinsfrei zu bearbeiten, es zu bebauen, Hörige darauf arbeiten zu lassen oder Pächter darauf anzusiedeln.
  1. Der Hörige gehöre zu dem Grund, auf dem er lebt und sei davon nur durch Richterspruch zu trennen. Wechselt der Grund seinen Eigentümer, so tut dies auch der Hörige.
  2. Eigentum an Grund kann nur durch Richterspruch erworben werden.
  3. Jene Freien, deren Vorfahren in der mütterlichen Linie das gleiche Land in der dritten Generation bearbeiten und diese darin stets Freie gewesen sind, was durch ihren Eid und den Eid sechs weiterer Freier Zeugen oder eines Zeugen vom Stand der Priester oder eines Zeugen vom Stand des Adels zu beweisen ist, behalten ihr gewohntes Recht auf Eigentum an diesem Grund. Ich gewähre diesen durch meinen Richterspruch auch Erbrechte an diesem Grund.
  • V Eine jede Freie Sippe halte ihr gewohntes Erbrecht in Ehren. Wie die Ahnen es in Weisheit schufen, für jeden Zweig des Stammes seiner Beschaffenheit gemäß, so soll es auch bleiben und nicht durch Neid und Bruderzwist verändert werden.
  1. Die adligen Richter sollen das Erbrecht ihrer Freien Sippen sammeln, es sich von den Sippenhäuptern und sechs weiteren Freien Zeugen oder einem Zeugen vom Stand der Priester oder einem Zeugen vom Stand des Adels beeiden lassen und aufschreiben. Und meine adeligen Lehensleute sollen ebenso ihr eigenes Erbrecht aufschreiben, auf dass sie den Freien ein Beispiel sind.
  2. Werden Ehebande zwischen verschiedenen Sippen geknüpft, so sollen die Sippenhäupter noch vor Vollzug der Ehe aushandeln, unter welches Erbrecht beide Gatten sowie deren Söhne und Töchter fallen sollen. Bastarde unterliegen dem Erbrecht der Mutterlinie, es sei denn, beide Eltern und beide Sippenhäupter wünschen es einvernehmlich anders.
  3. Bleibt eine Ehe Sieben Jahre lang unfruchtbar, so soll diese Verbindung zugunsten einer Göttergefälligeren gelöst werden. Der Bewegliche Besitz der Gatten soll sodann in zwei gleiche Teile geteilt werden, das Eigentum an Grund dagegen werde so geteilt, dass es ist wie vor der Eheschließung.
  • VI Ein jeder Freie spreche für sich selbst vor seinem Richter. Es ist dies das Wesen seines Standes im Frieden wie im Krieg.
  1. Der Freie kann den Freien vor seinem adligen Richter verklagen. Bevor er aber den Baron anruft, wende er sich an dessen Lehnsnehmer oder Vögte. Und den Grafen soll er nicht anrufen, so er nicht zuvor beim Baron hat geklagt. Und klagt ein Freier einen Freien aus einem anderen Rechtsboden an, so sollen erst die beiden Richter der beiden Rechtsböden sich einig werden. Und erst wenn dies scheitert, so soll vor dem Lehnsherrn geklagt werden. Und das Hohe Tribunal der Stämme soll ebenso behandelt werden.
  2. Die Urteilsfindung durch Zweikampf soll stets nur zwischen Angehörigen der gleichen Heeresteile sein, so wie auch der Adel sich nur im gleichen Stande duelliert. Wer im Krieg ein Pferd stellt und im Streit ist mit einem Freien, der dies nicht kann, die sollen anders zum Urteil gelangen als durch Zweikampf.
  3. Es ist jeder Adelige und jeder Freie vor dem Gesetz verantwortlich für seine Hörigen.
  4. Ein jeder Adlige und jeder Freie kann für sich einen Priester oder einen anderen Rechtsgelehrten zu seinem Richter sprechen lassen.
  5. Ein jeder Freie hat an jedem Ort das Recht, seinen adligen Richter um Schutz vor Klägern fremder Rechtsböden zu bitten. Dies zu gewähren ist des Adels ritterliche Tugend und Pflicht.
  • VII Ein jeder Freie ehre seine Waffen und seinen Stand, in den er hineingeboren oder in den er freigelassen wurde.
  1. Jeder Freie hat das Recht, einen Tempel oder ein Kloster um Aufnahme zu bitten. Wird dieses gewährt, so ist aus dem Freien ein Geistlicher geworden.
  2. Verliert einer, dessen Freiheit an Waffendienst gebunden ist, die Macht, diesen zu leisten, sei es durch Armut oder durch Verstümmelung, so verliert er seine Freiheit, ebenso jene, deren Freiheit an seine Freiheit gebunden war. Er wird nun zum Hörigen seines adligen Richters, der für sein Wohl verantwortlich ist. Es soll aber für die verstümmelten Männer das gleiche Waffenrecht gelten wie für die Freien Frauen.
  3. Es steht jedem Ritter zu, sich seinen Knappen oder Pagen aus den Reihen der Freien zu suchen. Derart ist aus dem Freien dann ein Adeliger geworden.


Das Edikt über den Stand des Klerus

  • I Das Wirken der Götter ist machtvoll in der diesseitigen Welt. Ihren Willen kund zu tun ist des betenden Standes Pflicht vor dem Unsterblichen Gesetz und aber ebenso vor dem sterblichen Gesetz.
  1. Aller Götter und Halbgötter Priester der Grafschaft Arbon seien unbedingt dazu verpflichtet, für das Wohlergehen des Grafen von Arbon, seiner Familie, seines Adels und seines Landes zu beten. Zu diesem Zwecke seien sie unter des Grafen Schutz gestellt und von allen Abgaben an weltliche Grundherren befreit.
  2. Der Allerheiligste und Innerste Raum, Hof oder Platz eines jeden Siebenfaltigen Tempels, Schreines oder Klosters sei solcherart der Rechtsboden der Götter, wie Alles Und Alle Unter Dem Himmel, nur dass hier keiner meiner adeligen Richter, ja nicht einmal ich selbst Gewalt ausüben kann, sondern die Götter hier direkt durch ihre Priester richten. Auch sei ein jeder vom Betenden Stande ab dem ersten Weihegrad dazu berechtigt, sich meinem und meiner adeligen Richter Urteilsspruch zu entziehen, nicht aber meinem göttergefälligen Gesetze. Solcherart unterwerfen sie sich dann dem Urteilsspruch ihrer geistlichen Richter.
  3. Ein jeder vom Betenden Stande in der Grafschaft Arbon, der seinen ersten Weihegrad erreicht hat, stehe mir in Richterpflicht. Er sei vertraut mit dem Gesetz und vertrete meine adeligen Richter wo es nötig ist. Auch hat er die Pflicht, meinen adeligen Richtern beratend zur Seite zu stehen und aller Zeugen Worte vor der Götter Ohren an den Eid zu binden. Und darüber hinaus soll sein Wort vor dem Richter den gleichen Wert haben wie das Wort meiner Ritter.
  4. Es ist über alle Maßen hinaus schändlich und sehr strafbar, die Götter zu lästern oder Irrlehren zu verbreiten. Dieses Verbrechen aber festzustellen ist nicht das Recht meiner adeligen Richter, sondern der geistlichen Richter Aufgabe. Haben meine adeligen Richter aber Verdacht, dass hier die geistlichen Richter zu milde geurteilt haben, so sollen sie Einspruch erheben und nach einem anderen geistlichen Richter schicken lassen. Habe ich selbst nach einem solchen geistlichen Richter schicken lassen, so ist dessen Richterspruch verbindlich und darf den Ersteren ausdrücklich revidieren. Ist der zweite geistliche Richter hingegen von einem meiner Lehnsnehmer bestellt worden, so soll der zweite Richter nur den ersten Richterspruch prüfen. Kann der zweite Richter diesen nicht bestätigen und können sich die beiden Geistlichen bis zur nächsten Stunde des Riason nicht auf ein gemeinsames Urteil einigen, so soll das Tribunal der Stämme hier urteilen.
  5. Es sei die unbedingte Pflicht meiner geistlichen Richter, die Ausübung der Zauberkunst zu überwachen. Sie sollen die arkanen Komissare in vollem Umfange vertreten, wo dies auf arbonischem Boden vonnöten ist.
  • II Kein Mann und keine Frau ist in den Betenden Stand geboren, sondern nur durch Weihe diesem zugehörig. Daher seien die Nachkommen der Priesterlichen von Geburt an dem Stande der Freien zugehörig und nur die Söhne und Töchter des adeligen Klerus auch in den Adel eingeboren.
  1. Es haben aber die Geistlichen die unbedingte Elternpflicht gegenüber ihren leiblichen Kindern. Diese stehen in ihrer Munt und es ist nicht rechtens, diese Muntpflicht den Schwestern oder anderen Verwandten zu überlassen. Auch sei darauf hingewiesen, dass die Bastarde der Priesterinnen ebenso wie die der Freien dem Erbrecht ihrer mütterlichen Sippe in vollem Maße unterliegen.
  2. Es kann auch dem Betenden Stande angehörig sein, wer ohne Weihegrad ist. Solcherlei Novize, Ordensbruder oder Akoluth stehe in der Munt seines geistlichen Richters, so wie der Hörige und der Page in der Munt seines Herrn oder der Knappe in der Munt seines Ritters stehen.
  • III Die Priesterlichen mögen strengstens unterscheiden, welches ihr Besitz und Eigentum ist nach dem Recht des Adels oder nach dem Recht der Freien und welches ihr Besitz und Eigentum ist nach dem Recht der Tempel oder Klöster oder Orden.
  1. Kein Tempel und kein Kloster und kein Orden in Arbon verfüge über mehr Eigentum an Grund, als so viele Schritte, wie sie irden oder bleiern überdachen und noch sechs mal so viele Schritte, sofern von steinerner Mauer umgeben.
  2. Der Graf von Arbon erhebt jenseits von anderen eine besondere Abgabe, welche den siebenten Teil von allem, was im Jahr in Arbon gewachsen und hernach geerntet oder geschlagen ist und den siebenten Teil von allem, was im Jahr auf den Märkten und den Booten gewonnen wurde, umfasst. Was dieserart genommen wurde, gebe ich den Tempeln und Klöstern und Orden im gerechten Ebenmaß. Jedoch haben alle Tempel und Klöster zu jeder Zeit die Schuldigkeit, mich wissenskundig zu machen über ihren Besitz. Und was den Tempeln und Klöstern so von mir gegeben wurde und was ihnen gegeben wurde von anderen als Opferspende, das kann nicht an Sterbliche vererbt werden und darüber verfügen die geistlichen Richter.
  3. Es ist das Recht der Priesterlichen, sich ihre Handlungen als Rechtsgelehrte, Schreiber oder Verwalter oder aller anderen Dienste, die sie nicht im Auftrag ihrer geistlichen Richter oder in Erfüllung ihrer Gesetzesschuld mir gegenüber leisten, besolden zu lassen. Was sie dadurch einnehmen, sei vorerst ihr Eigen und nicht das ihrer geistlichen Gemeinschaft.
  4. Es ist das Recht der geistlichen Herren, sich von jenen Geistlichen, die ihnen Gehorsam schulden, allen weltlichen Besitz zu nehmen, um ihn dem Besitz des Tempels, Klosters oder Ordens zuzuführen. Sie dürfen dies jedoch nicht in Willkür tun, sondern müssen darin dem Gesetze ihres Ordens, Klosters oder Tempels folgen. Sieht dieses Besitzlosigkeit der Brüder und Schwestern vor, so sei dies hiermit durch meinen Richterspruch bestätigt, sowie jede andere Besitzregel der geistlichen Gemeinschaften.
  5. Was daher einem Geistlichen von mir gegeben wurde nach dem Recht des Adels, sei es ein Lehnsgut oder bewegliches Gut, darüber habe kein Tempel und kein Kloster und kein Orden irgendwelche Ansprüche. Dieserart sei der adelige Klerus ganz besonders von meinem Gesetz beschützt.
  • IV Wo in Arbon die Namen der Götter in einer anderen Sprache angerufen werden, als in der Sprache der Weltväter Ischan und Natan, da geschieht dies nur als Privileg von Hochfürstlicher und Gräflicher Gnaden. Es seien aber die Priesterlichen dieser Gemeinschaften dem gleichen weltlichen Gesetze untertan, wie alle vom Betenden Stande in Arbon.
  1. Es sei die Pflicht des ganzen Betenden Standes in Arbon, Moral und Wissen miteinander zu teilen und notfalls im Konvent solche Übereinkunft anzustreben. Ich verbiete hiermit ausdrücklich, Worte der religiösen Zwietracht gegen die anerkannten Glaubensgemeinschaften öffentlich zu predigen.
  2. Es sei den Geistlichen fürderhin verboten, jenen die Teilnahme am Gebet oder jeder anderen öffentlichen religiösen Handlung zu gestatten, die ihrer Glaubensgemeinschaft nicht angehörig sind. Allein den Angehörigen des Betenden Standes sei die Teilnahme am Gebet einer anderen Glaubensgemeinschaft gestattet. Des Weiteren sei am Fest der Freundschaft diese Regel ausgesetzt.
  • V Der Betende Stand weiß um die Überlieferung der Ahnen wie sonst keiner im Land. Die Priesterlichen sind schriftkundig und wissenskundig und haben daher die Pflicht, ihre große Befähigung auch in den Dienst ihrer weltlichen Herrschaft zu stellen.
  1. Es sollen daher alle Klosterschulen, alle Lehrhäuser der Tempel und alle Ordensskriptorien sowie ihre Schriftsammlungen auch für Adel und Freie zugänglich sein. Es ist das gewohnte Privileg dieser Tempel und Klöster, welches ich hiermit ausdrücklich bestätige, hierfür Abgaben in angemessener Höhe zu verlangen.
  2. Es ist die Pflicht des Betenden Standes von Arbon, sich wissenskundig zu machen über die Zauberkunst und Hexerei, da wo diese guten Geistern folgen und auch davon zu Wissen, wo diese aufrührerisch sind oder gar den Göttern lästern. Dieses Wissen sollen sie in jeder Weise dem Gesetz zum Diener machen.
  3. Der Betende Stand Arbons hat die Pflicht, alle Richter und Verwalter durch Beachtung und Betrachtung stets zu prüfen und ohne Ausnahme vor mir zu verklagen, wo sie Verwahrlosung und Rechtsbruch erkennen. Jedoch soll er auch sich selber prüfen, ob er denn seiner Beistandspflicht in ganzem Umfang nachgekommen sei.
  • VI Der Waffenarm der Götter ist auch seiner weltlichen Herrschaft verpflichtet zur Gefolgschaft im Frieden und zur Heerfolge im Krieg. Aller bewaffneter Klerus meines Herrschaftsbereiches sei daher mir und meinen adeligen Richtern zur Treue und zur Heerfolge verpflichtet.
  1. In Arbon dulde ich nur einen Cirkaterorden, welcher ist die Bruderschaft des Heiligen Danason. Und ich erlaube keine andere Gründung von Cirkaterorden in Arbon.
  2. Jeder Cirkater soll im Heer die Stammeskrieger führen in der Vertretung von meinen Rittern und mit der gleichen Autorität wie meine Ritter.
  3. Der Cirkater soll berechtigt und bereit sein zum Duell, nicht jedoch zur Fehde, und er soll die Forderungen meiner Ritter als seinem Stand entsprechend verstehen und so sollen auch meine Ritter tun. Und so wie die Ritter die Ehre der Damen schützen, so sollen die Cirkater die Ehre der Priester schützen. Und meine Ritter und Arbons Cirkater mögen sich gegenseitig beistehen in ihren Pflichten.
  4. Und die Seelsorger der Streitkräfte, die Priester Riamodans, sollen allen Stammeskriegern Vorbild sein in Tapferkeit und Treue. Es mag ihnen verboten sein, im Kampf der Menschen zu streiten, jedoch sollen sie sich selber und ihre Gemeinschaft beschützen und die Art des Kampfes, die Riamodan gefällt, auf dem öffentlichen Schlachtfelde lobpreisen in Waffenpracht. Und doch sollen sie Gehorsam zeigen gegenüber den Heerführern, die aber über sie als Priester, nicht als Krieger verfügen sollen.
  5. Alle anderen Streitkräfte von allen Tempeln und allen Klöstern und allen Orden Arbons gehorchen im Kriege den adeligen Richtern der Rechtsböden ihrer Glaubenshäuser.
  • VII Die Gesetze des Betenden Standes sind aufzuschreiben und zu pflegen und seien dem Grafen von Arbon uneigeschränkt kund zu tun. Die mannigfaltigen Gemeinschaften des Glaubens seien hier dazu ermahnt, sich geschwind einig zu werden und Zwiste zu beenden und zu vermeiden.


Der Wergeldkatalog

  • Sein Wort ist Gesetz, welcher der Hochfürst ist.
  • Seiner Hohen Größe folgen nach der Pyramide der Stände in der folgenden Reihe:
  • Der Graf und der Hohepriester des Riason. Ihr Wort ist stets gerecht und wahrhaftig.
  • Hernach folgen: Der Baron, der Abt und der Hohepriester. Ihr Wort ist vor dem Richter das Wort vierzehn Freier wert.
  • Hernach folgen: Der Priester, der Freiherr, die Dame, der Ritter und der Cirkater. Ihr Wort ist vor dem Richter das Wort sieben Freier wert.
  • Hernach folgen die unfreien Geistlichen, der unfreie Adel und die freien Stammeskrieger in dieser Reihenfolge ihrem Werte gemäß:
  • Angehörige des Klerus in der Munt geistlicher Richter. Ihr Wort ist vor dem Richter das Wort fünf Höriger wert, ihr Wergeld betrage 70 Silberhaufen.
  • Knappen und Zofen und freie Reiter. Ihr Wort ist vor dem Richter das Wort vier Höriger wert und ihr Wergeld betrage 49 Silberhaufen.
  • Pagen und Mündel. Ihr Wort ist vor dem Richter das Wort drei Höriger wert und ihr Wergeld betrage 35 Silberhaufen.
  • Freie. Ihr Wort ist vor dem Richter das Wort zwei Höriger wert und ihr Wergeld betrage 28 Silberhaufen.
  • Hörige. Ihr Wort vor dem Richter ist halb so viel wert wie das Wort eines Freien und ihr Wergeld betrage 7 Silberhaufen.

So begreifen die Arbonier die Anordnung der ständischen Pyramide.

Und von diesem damit klar bezeichneten Wergeld ist vom Schuldigen zu zahlen der geschädigten Herrschaft oder bei Freien dem Opfer oder seinen Hinterbliebenen:

  • 1/7 bei leichten Vergehen, verübt von Höhergestellten gegen den Leib von Geringeren.
  • 2/7 bei leichten Vergehen, verübt von Höhergestellten gegen den Namen von Geringeren.
  • 3/7 bei Vergehen, verübt von Höhergestellten gegen den Leib von von Geringeren, so dass Blut fließt.
  • 4/7 bei Vergehen, verübt von Höhergestellten gegen den Namen von Geringeren, so dass der Name vom Vorwurf der Lüge reingewaschen werden muß.
  • 5/7 bei Vergehen, verübt von Höhergestellten gegen den Leib von Geringeren, so dass der Leib eine Weile von der Arbeit ruhen muß.
  • 6/7 bei Vergehen, verübt von Höhergestellten gegen den Namen von Geringeren, so dass der Name zur Arbeit wieder reingewaschen werden muß.
  • 7/7 bei Vergehen, verübt von Höhergestellten gegen den Leib oder den Namen von Geringeren, so dass die Arbeit eine Dauer ruhen muß.
  • 14/7 bei Vergehen, verübt von Höhergestellten gegen den Leib oder den Namen von Geringeren, so dass der Wert der Arbeit dauerhaft geschädigt ist.
  • 21/7 bei Vergehen, verübt von Höhergestellten gegen den Leib von Geringeren, so dass die Wehrhaftigkeit dauerhaft geschädigt ist.
  • 28/7 bei Vergehen, verübt von Höhergestellten gegen den Leib von Geringeren, so dass der Tod eintritt oder die Wehrhaftigkeit oder die bisherige Arbeit unmöglich gemacht ist.
  • Und vergeht sich ein Geringerer an einem Höhergestellten, so ist die zu zahlende Summe anderthalbfach zu berechnen.