Corpus Iuris (das alte)

Aus Trigardon
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Dies ist ein älteres Gesetzeswerk. Eine grundlegende Reform des Corpus Iuris wird gerade im IT umgesetzt.

Vorwort

Ich Ardan vom Ardanshof, Ritter zu Dunkelwald, Hauptmann der Schattengarde schreibe im Angesicht der Götter, und zur besonderen Ehre Riasons und Riasinas ein Corpus Iuris für unser geliebtes Reich Trigardon, zum Wohle und Schutze unseres Volkes. Möge es unserem Reich Ruhm und noch mehr Sicherheit bringen.

Gegeben nach Überarbeytung am VIII. Sion, des XI. Sinae, im III. Zirkel der Siebenen Herrschaft, im freimagischen Kloster unter Anleitung seiner Hoheit Philonius Phadrack anh Rias und Kirre Wirrwitz'.

Anerkannt durch Mehrheitsbeschluß des Hohen Rates am XVIII. Sion, des XI. Sinae, im III. Zirkel der Siebenen Herrschaft, unter Erklärung der Uneinklagbarkeit des Vorherliegenden.


Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Jeder in Trigardon Ansässige oder durch Trigardon Durchreisende hat die Pflicht über die geltenden Gesetze Bescheid zu wissen.

Gesetzgebung

Das Recht zur Gesetzgebung hat gemäß seiner Befugnisse der Adelige in seinem Gerichtsbezirk. Im Normalfall ist an das entsprechende Lehen/Gut die Gerichtsbarkeyt gebunden.


Erlassene Gesetze dürfen jedoch nie dem Corpus Iuris Trigardonis widersprechen. Gesetze in das Corpus Iuris Trigardonis aufnehmen, oder Enthaltene ändern kann nur der Hohe Rat mittels der üblichen Mehrheitsentscheidung.

Mitglieder des Hohen Rates sind: Ein Beauftragter der Zauberkundigen, welcher vom freimagischen Kloster der Riasina bestimmt wird, die Grafen oder deren Vertreter, ein Vertreter der Priester, ein Vertreter der Freien, ein Vertreter der Halbmenschen und das gewählte Reichsoberhaupt. Im Falle zweimaliger Abwesenheit eines Vertreters darf das gewählte Reichsoberhaupt, oder in dessen Abwesenheit der Herzog, einen neuen Vertreter bestimmen.


Gerichtsbarkeit

Adelige Gerichtsbarkeyt (allgemein)

Jeder Adelige ist Richter und kann dieses Amt an andere Personen verleihen. Diese richterliche Gewalt ist immer an das Territorium gebunden, für welches das Recht der Rechtsprechung existiert. Die Gerichtsbarkeit kann also von jedem Adligen, oder von diesem dazu befugten, gleich welchen Ranges, auf seinem Grund und Boden ausgeübt werden, solange es sich bei den Streitenden um Einwohner seines Gerichtsbezirkes handelt. Handelt es sich um einen Zwist zwischen Angehörigen unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten ist die beiden entsprechend höher gestellte Instanz zu bemühen.


Haftrecht des Adels

Übersteigt der Fall die Befugnis des Adels oder Richters hat er das Recht Personen bis zur Urteilsfindung durch die befugte Instanz in Gewahrsam zu nehmen und den Fall umgehend der Befugten Instanz zuzutragen.

Hierbei sind unter den Adeligen die geltenden Hierarchien zu beachten.


Gerichtsbarkeit des Tribunals

Das Tribunal ist die letzte und höchste Instanz im trigardonischen Rechtssystem. Es urteilt bei Streitenden die verschiedenen Gerichtsbarkeiten untergeordnet sind. Sein Urteil ist in jedem Fall und für jeden bindend.

Das Tribunal setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Magier, gestellt vom freimagischen Kloster der Riasina, einem Vertreter des Konzils der Siebenfaltigkeit und dem vom Hohen Rat gewählten höchsten Repräsentanten des Reiches. Der gewählte Repräsentant ist zugleich der Erztribun und damit der Sprecher der Institution. Im Falle zweimaliger Abwesenheit eines Vertreters darf das gewählte Reichsoberhaupt, oder in dessen Abwesenheit der Herzog, einen neuen Vertreter bestimmen.

In Ermangelung eines Vertreters darf der Herzog dessen Stimme wahrnehmen.

Eine Urteilsfindung erfolgt durch interne Abstimmung. Enthaltungen sind nicht erlaubt.

In Ermangelung einer Mehrheitsentscheidung des Tribunals wird die höchste Gerichtsbarkeit gemäß der angeführten Gewalthierarchie ausgeübt. Selbige Vertreter dürfen jedoch auch nur eine unter Anklage stehende Person bis zur einer Urteilsbildung in Gewahrsam nehmen.



Anklagerhebung

Jeder Trigardonier darf seinen Herren, oder das Tribunal um einen Richterspruch bemühen.


Strafen und Vergehen

Die Strafen finden keine Anwendung wenn der Täter durch unverschuldete arkane oder alchemische Einflussnahme handelte. Schuldig sind dann die Personen, die für die Einflussnahme (mit)verantwortlich sind.


Das Duell

Duelle bedürfen immer dem Einverständnis beider Seiten und der Genehmigung durch die Gerichtsbarkeit Trigardons. Duellfähig sind nur Mitglieder des gleichen Standes.

Die Duellleitung wird immer von der Gerichtsbarkeit Trigardons übernommen, sie bestimmt auch die Dauer des Duells und die Frage, ob bis zum ersten Blut oder bis zum Tod gekämpft werden soll. Dieses gibt sie jedoch vor Annahme des Duells den beiden Seiten bekannt. Hierbei ist der Kampf bis zum Tod die Ausnahme, und findet nur in besonders schweren Fällen statt.

Eingriffe von Außen, auch arkaner Natur, sind strafbar. Der Nutznießer des Eingriffs wird zum Verlierer des Duells erklärt, der Schaden und sein Verursacher bestraft.


Mord

Unter Mord verstehen wir das Töten aus niederen Beweggründen. Mord wird mit Vogelfreiheit bestraft.


Diebstahl

Unter Diebstahl verstehen wir die Entwendung fremden Eigentums. Diebstahl wird bestraft mit dem Abhacken der rechten Hand, bei einem weiteren Vergehen mit dem Abhacken der linken Hand. Sollte es zu weiteren Vergehen kommen so bleibt es der jeweiligen Gerichtsbarkeit überlassen welches Körperteil sie dem Verurteilten nehmen will.


Verrat / Landesverrat

Unter Verrat verstehen wir die Weitergabe von Geheimnissen an nicht Angehörige des Reiches, das Verlassen des Reiches ohne daß der Herr im Kriegsfalle zugriff auf ihn hat, oder das Eintreten in eine fremde Armee oder einen reichsfremden Orden ohne die Erlaubnis seines Herren zu haben, die Leistung eines Schwures durch den ein Hörigenverhältnis jenseits der Angehörigen eines Hörigenverbandes entstehen, oder jede andere Handlung durch die dem Reiche Schaden zugefügt wird.

Verrat wird mit Vogelfreiheit oder Hinrichtung bestraft, in besonders schweren Fällen können dem Verräter vordem Zunge oder Beine abgeschnitten werden. Bei Landesverrat durch einen illegalen Lehenseid kann der eigentliche Lehensherr Gnade vor Recht ergehend lassen.


Vogelfreiheit

Wer für vogelfrei erklärt wurde, kann von jedem ohne Strafe verfolgt und getötet werden. Wer für vogelfrei erklärt wurde, verliert all seinen Besitz und seine Titel an das Reich.


Todesstrafe

Die Todesstrafe wird Trigardon nur verhängt, wenn das Opfer realistische Chancen zur Flucht hat. Ansonsten hält Trigardon die Vogelfreiheit für geeigneter um das Rachebedürfnis der Angehörigen und der Freunde des Opfers zu befriedigen.


Gastrecht

Jeder Besucher Trigardons genießt Gastrecht, welches ihm Schutz und Hilfe garantiert, solange sich der Besucher an die Gesetze und Bräuche Trigardons hält. Kein fremdes Reich besitzt das Recht einen Gast Trigardons auf trigardonischem Gebiet zu verfolgen, zu verhaften oder gar zu töten, solange dieses mit der trigardonischen Gerichtsbarkeit nicht anders vereinbart worden ist.


Anwendung von Magie und Alchemie

Der Einsatz von Magie und Alchemie ist in Trigardon erlaubt, solange sie sich nicht schadhaften Anspruches gegen Trigardon oder Trigardonier richtet. Ausnahme bildet im die folgenden Schwarzmagie genannte Form der Magie. Schwarzmagie ist die bewußte Herbeirufung oder Erschaffung widernatürlicher Wesen oder Zustände. Schwarzmagie kann nach Genehmigung durch das freimagische Kloster der Riasina und unter strengen Sicherheitsauflagen unter der Aufsicht der höchsten trigardonischen Magier, im Zuge von magischen Studien im Kloster der Riasina gewirkt werden. Der Hohe Rat muß dieses bewilligen, ein Arkankommissar des Hohen Rates muß anwesend sein, Termin, Ort und Beschreibung müssen in allen öffentlichen Einrichtungen und Gasthäusern Trigardons ausgehängt werden, jeder ist eingeladen an der Überwachung des Experiments teilzunehmen.


Verbannung aus dem Reych

Jeder Straftäter kann bei minderschweren Vergehen aus dem Reich verbannt werden. Dabei muß die Gerichtsbarkeit entscheiden ob die Verbannung dauerhaft sein soll oder zeitlich begrenzt, es muß auch entschieden werden ob der Verbannte seinen Besitz und seine Titel verliert. Der Verbannte darf Trigardon für die Zeit der Verbannung nicht mehr betreten, da er andernfalls als vogelfrei gilt.


Hehlerei

Hehler erfahren dieselbe Behandlung wie Diebe, es finden dieselben Gesetze Anwendung.


Verspotten

Das Verspotten und Verhöhnen ist eine alte trigardonische Traditon. Spott hat immer in Lied- oder Versform verfasst zu sein, ist er es nicht, so gilt er als grobe Beleidigung die zum Duell führen darf. Spott hat, wenn er in der richtigen Form vorgebracht wird, mindestens mit einem Lächeln entgegengenommen zu werden, ideal wäre es wenn er in der selben Art und Weise erwiedert würde. Spott dieser Art ist in Trigardon straffrei, nur der Erzkanzler ist vom Spott ausgenommen.

Erwünschte und unerwünschte Rassen

In Trigardon sind alle Rassen erwünscht und genießen Gastrecht, solange sie sich an die trigardonischen Gesetze halten. Es gibt nur zwei Ausnahmen von dieser Regel. Die erste bilden die Orks, sie gelten in Trigardon allgemein als unerwünscht, sie haben aber solange sie sich friedlich verhalten mit keinen Angriffen von seiten der trigardonischen Obrigkeit zu rechnen. Die zweite Ausnahme bilden die Drow. Sobald sie trigardonischen Boden betreten gilt dieses als feindseliger Akt und als Angriff auf trigardonisches Terrritorium, von daher sind sie als Kriegsgegner zu betrachten, anzugreifen und zu töten. Ein Angriff auf einen Drow gilt in Trigardon als Selbstverteidigung.

Nicht erfasste Straftaten / Glaubensrecht

Sollte ein Kläger Unrecht empfinden, welches durch die derzeit geltenden Gesetze nicht erfasst wird, so kann er eine Klage vor dem Tribunal erheben. Das Tribunal prüft unter Beratung der Priester seine Zuständigkeit und wird ggf. auf Grundlage der Heiligen Schrift und der trigardonischen Traditionen ein Urteil fällen. Zuvor muß jedoch der Hohe Rat auf Basis dieser Beratungen die Gesetzeslücke durch Erlass eines Gesetzes füllen.

Kriegsrecht

Im Krieg erfahren alle Gesetze eine Verschärfung, der Täter ist ganz der Gnade des Kriegsherrn ausgeliefert. Kriegsherr ist der vom Hohen Rat gewählte Herzog. Das Tribunal verliert seine Zuständigkeit für diese Dauer an ihn. Den Kriegsfall ausrufen muß der Hohe Rat. Er kann diesen auch für beendet erklären.