Corpus Iuris Trigardonis

Aus Trigardon
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Der Hohe Rat hat beschlossen, beim nächsten Reichsthing auf Basis folgender, vom Kloster des Riason vorgelegter Gliederung eine Neufassung des Corpus Iuris in Kraft zu setzen. Das alte Corpus Iuris ist hier.


Zweck

Das Corpus Iuris Trigardonis soll in Sieben Abschnitten das Recht aller Trigardonischen Länder ordnen. In allen Trigardonischen Stämmen und Provinzen soll es gleichermaßen gültig sein, ohne in Widerstreit mit den mannigfaltigen Überlieferungen zu geraten, nach denen dort entschieden ist, was Recht und rechtens sei. Sondern es soll gleich dem Dach des Tempels auf den Säulen stehen, die unsere Ahnen schon errichtet haben. Diese Sieben Abschnitte sollen nacheinander beschaffen sein wie folgt:

Gliederung

Als erstes soll der Tag festgehalten und gepriesen werden, an dem es geschrieben und beschlossen wurde und die anderen Umstände seiner Schriftwerdung. Hernach folge der Prolog als Geleit für alle, die das Recht studieren und die Gewalt des Richters ausüben. Nun werden die Reichsinstitutionen genannt, danach den Sterblichen im Ständeedikt ihre Stellung zueinander beschrieben werden. An fünfter Stelle seien die Rechtsinstitute der Stämme und Provinzen so gelistet, dass sie auch Fremden verständlich werden können. An sechster Stelle werden die Verbrechen benannt, wie sie in allen Trigardonischen Landen bekannt sind und beklagt werden müssen und an Siebenter Stelle die Strafen, die den Richtern zu ihrer Vergeltung zur Verfügung stehen.


Unter dem Abschnitt von den Reichsinstitutionen

soll das Folgende geführt werden:

  • Die Hochfürsten mit ihrer Stellung im Reich als oberste Lehnsherren und gewählte Dynastie, sowie ihr Göttlicher Auftrag, gerechten Frieden unter den Sterblichen zu begünstigen.
  • Der Dan mit seiner Treuepflicht einzig und allein Den Göttern und Hochfürsten gegenüber und der Erwerb des Titels durch das in Der Heiligen Schrift beschriebene Turnier und Prüfung durch die Priester, sowie sein Göttlicher Auftrag, gerechten Frieden unter den Sterblichen zu begünstigen. Das Kloster des Riason empfiehlt ausdrücklich die Formulierung einer Regelung, die seine Ersetzbarkeit durch Amtsvorgänger ermöglicht, sodass Jahre ohne Dan, wie es sie in der Vergangenheit gegeben hat, nie mehr geschehen sollen.
  • Das Tribunal, wie es in Der Heiligen Schrift beschrieben ist und dass es Unter Dem Himmel keine höhere Rechtsprechung gibt.
  • Die Ratsherren und das Reichsthing, seine Pflicht, Reichsgesetze und Schicksalsfragen zu beraten und abzustimmen sowie ihr Wahlrecht in Thronfragen und der Ernennung von Ratsherren.
  • Die Vasallen, als da wären die
    • Grafen, deren Titel nach deren Erbrecht ungeteilt vererbt wird. Sie sind die obersten Richter ihres Territoriums, deren Gerichtsbarkeit alle dort unterworfen sind und denen Einkünfte und Kriegsdienste zustehen. Die Quelle des Grafentitels ist die Hochfürstliche Hand.
    • Auch ist jeder Baron ein Vasall der Hochfürsten. Sein Titel wird nach dessen Erbrecht ungeteilt vererbt. Er hat Land aus fürstlicher Hand erhalten, aus dem ihm Einkünfte und Kriegsdienste zustehen. Üblicherweise übt er richterliche Gewalt für den ihm übergeordneten Grafen aus. Die Quelle des Titels ist die Hochfürstliche Hand und in vergangenen Tagen auch die Hand des Fürsten von Yddland und die Hand der Könige von Gar.
    • Auch jede Ystyarson ist eine Vasallin der Hochfürsten. Ihr Titel wird nach ihrem Erbrecht ungeteilt vererbt und sie ist die oberste Richterin ihrer Sippe, der all ihre Einkünfte zustehen. Die Quelle des Titels ist Weltvater Ischan.
    • Die Freiherren und Freifrauen sind den Baronen nicht gleich. Ihr Titel ist nicht erblich, wenngleich seine Quelle die Hochfürstliche Hand ist und in vergangenen Tagen auch die Hand des Fürsten von Yddland und die Hand der Könige von Gar gewesen ist. Sie halten bestimmte Privilegien, die jeweils bei Titelvergabe genannt werden.
    • Auch Rittertitel sind nicht erblich. Der Ritter erhält Waffen- und Gerichtsprivilegien im Gegenzug für seine Kriegsdienste. Die Quelle seines Titels ist die gräfliche Hand.
    • Auch die Edelfrau ist Vasallin, ihr Titel ist nicht erblich. Sie erhält Gerichtsprivilegien im Gegenzug für die Bereitstellung von Gütern oder Bewaffneten. Die Quelle des Titels ist die Erklärung ihrer Heiratsfähigkeit durch ihr edles Sippenoberhaupt.
    • Die Kronämter, deren Inhaber keine Vasallen sind, sondern Amtleute und zu denen auch die Kriegsherren zur See gehören. Amtleute der Hochfürsten müssen in der Ausübung ihres Amtes von allen Vasallen und Untertanen unterstützt werden.

Unter dem Abschnitt des Ständeediktes

soll das Folgende geführt werden:

  • Die Edlen, zu deren Stand man durch leibliche Abstammung oder als Anerkennung einer adeligen Seele gehört. Ihre Dienste und Privilegien seien hier genannt. Ihr direkter Richter sei Ihr Lehnherr, ist der Edle ohne Lehen, so sei es sein Sippenoberhaupt. Ist der Richterspruch gefallen, haben Kläger wie Beklagter das Recht den nächsthöheren Richter anzurufen (Appellatio)
  • Die Waffenprächtigen, als da wären die Cirkater, Ritter, Kriegsherren, Edelknechte und jene Freien, die allzeit bereit sind, schwer bewaffnet und beritten in den Krieg zu ziehen. Ihre Dienste und Privilegien seien hier genannt.
  • Die Freien, zu denen man durch Wehrhaftigkeit für den Kriegsdienst gehört. Ihre Dienste und Rechte seien hier genannt.
  • Die Kundigen, zu denen man durch hohe Bildung gehört. Ihre Rechte seien hier genannt.
  • Die Kleriker, zu denen man durch die Weihe gehört. Ihre Rechte seien hier genannt.

Unter dem Abschnitt der Rechtsinstitute

soll das Folgende geführt werden:

  • Die Tradition, nach der sich die Rechtsordnung in den Stämmen und Territorien richtet und ausdrücklich unter Hochfürstlichem Schutz steht.
  • Die Vasallität, die die Edlen und Waffenprächtigen unter den Schutz der Hochfürsten stellt.
  • Der Eid, der durch Anerkennung von Zeugen einen persönlichen Schwur zum rechtsgültigen Vertrag macht. Auch soll geschrieben stehen, wann er widerrechtlich ist und wie er angefochten werden kann.
  • Die Klage: Ein jeder Freier habe das Recht Klage zu erheben und die Pflicht dies nicht aus Bosheit und ohne triftigen Grund zu tun. Nur wer Vogelfrei ist, der habe dieses Recht verwirkt.
    • Richter ist der, in dessen Rechtskreis die zu beklagende Tat fällt, sind mehrere Rechtskreise berührt, so sind die entsprechenden Richter zu rufen, auf dass jeder Beklagte von einem Richter gerichtet wird, dessen Stand er ist oder unter dessen Schutze er stehe und jeder Kläger ebenso.
    • Es sind die folgenden Rechtskreise erkannt:
      • Das ritterliche Lehen, dort richtet der Ritter oder die Edelfrau, sie zu vertreten kann ein Priester ernannt werden.
      • Die Grafschaft: dort richtet der Graf über all jene, welche keinen Ritter und keine Edelfrau anrufen können. Er mag einen Hohepriester oder einen Baron benennen, der für beschränkte Zeit oder einem Lehen auf seinem Lande an seiner Statt richtet.
      • Das Reich: dort richten die Hochfürsten über all jene, denen zuvorderst kein Richter genannt ward, dies sind insbesondere die Hochfürstlichen Amtleute und die Grafen des Reiches. Überdies mögen die Hochfürsten per widerruflichem Dekret drei besondere Rechtskreise begründen:
        • Der Orden: Wenn Geistliche und Waffenprächtige sich zu einer Gemeinschaft zusammenfinden, die begründet und befähigt ist den Ruhm und die Herrlichkeit der Sieben Heiligen Götter zu mehren, so mögen die Hochfürsten beschließen, einem solchen Orden in den Range eines Heiligen Ordens des Reiches zu erheben, dieser erhält als solcher das Recht auf Wappen, Siegel und eigene Gerichtsbarkeit. Der Richter dieses Ordens sei sein Eidmeister, ihn zu wählen oder sonst nach eigener Fasson zu bestimmen sei die Freiheit des jeweiligen Ordens.
        • Die Fakultät: Wenn Kundige sich zusammenfinden um ihr Wissen in Siebenfaltiger Demut zu mehren und Studiosi in göttergefälliger Weise auszubilden, so mögen die Hochfürsten in Ihrer Gnade dies in den Rang einer Akademie des Reichs erheben auf das sie das Recht auf Wappen, Siegel und eigenen Richter erhalte. Der Richter dieser Fakultät sei als Dekan bekannt und ihn zu wählen oder sonst nach eigener Fasson zu bestimmen sei die Freiheit der jeweiligen Akademie.
  • Der Schickalsentscheid, der von Edlen und allen Waffenprächtigen verlangt werden kann, sich in der Form nach der Tradition richtet und ein Urteil herbeiführen kann.
  • Die Gnade, die vom Richter und dem Geschädigten immer gewährt werden kann.
  • Die Rache, die gemäß der Tradition Verwandte und Schutzbefohlene einander schulden und stets öffentlich angezeigt und begründet werden muss.
  • Die Fehde, die nur Edle miteinander ausfechten. Geschrieben stehen sollen ihre Regeln.
  • Das Gastrecht mit den Pflichten, die Gastgeber und Gast einander zu erfüllen haben.
  • Die Bardenfreiheit, die den gedichteten Spott in Maßen von Klage verschont.
  • Hörigkeit, Sippenlosigkeit und Unfreiheit seien ebenfalls erklärt, so wie es folgt:
    • Die Unfreiheit bedeutet die vorübergehende Unmündigkeit - wie die der Kinder zu den Eltern oder der Erben und Knappen zum waffenprächtigen Herrn. Unfreie haben eine Standes- und Familienzugehörigkeit.
    • Die Hörigkeit bedeutet die Unmündigkeit und das Verbot, Waffen zu führen und zu tragen. Hörige haben keinen Stand.
    • Die Sippenlosigkeit bedeutet die Unmündigkeit und das Verbot, Waffen zu führen und zu tragen. Sippenlose haben keinen Stand und keine Sippe, man wird es einzig und allein durch das Verstoßen durch die Sippe. Wenn ein Sippenloser nicht unter dem erklärten Schutz von jemand anderem steht, ist er Vogelfrei.

Unter dem Abschnitt der Verbrechen

soll das Folgende geführt werden:

  • Mord und Totschlag: Mörder werden Vogelfrei, Totschläger werden zur Sühne verurteilt, deren Schärfe sich nach der Tradition richtet.
  • Raub und Diebstahl: Räuber werden Vogelfrei, Diebe und Hehler und Betrüger werden zur Sühne verurteilt, deren Schärfe sich nach der Tradition richtet.
  • Eidbruch und Meineid: Dafür kommt jede Strafe mit Ausnahme der Todesstrafe in Betracht, die Schärfe richtet sich nach der Schwere des Vergehens und der Tradition. Gewarnt werde zudem davor, dass die Ahnengeister die Missetäter stets verfluchen werden.
  • Verrat und Hochverrat: Beides ist vorsätzliche Tat oder Unterlassung zum willentlichen Schaden der Herrschaft. Hochverrat verlangt die Todesstrafe, Verrat wird zumindest mit Verbannung bestraft.
  • Pflichtverletzung und Waffenfeigheit: Dies sind keine vorsätzlichen Taten. Für Waffenfeigheit kommt die Todesstrafe in Betracht.
  • Schwarze Künste und Blasphemie: Dies muss von Sachverständigen beklagt werden und verlangt geistliche Richter. Grund- und Sippenherrschaftliche Richter können hier nur nach der Überprüfung durch andere geistliche Richter verlangen. Und sind die Geistlichen sich uneins, so soll das Tribunal allein hier urteilen. Für Blasphemie und Schwarze Kunst kommt jede Strafe in Betracht.


Unter dem Abschnitt der Strafen

soll das Folgende geführt werden:

  • Die Sühne, welche alle Leibstrafen und Geldbußen beinhaltet. Die Tat ist hernach gesühnt.
  • Die Verbannung, welche bei vorzeitiger Rückkehr die Vogelfreiheit nach sich zieht, nach rechtmäßiger Rückkehr ist die Tat aber gesühnt. Die Verbannung kann den Verlust von Titel und Besitz bedeuten und bedeutet immer den Verlust aller Ämter.
  • Die Vogelfreiheit. Vogelfreie können keinen Schutz genießen, nichts besitzen, haben keinen Stand, keine Sippe und kein Geistlicher muss sie am Gebet teilnehmen lassen. Es ist allein Sache der Richter, den Angehörigen Erbrecht am Gut des Vogelfreien zu gewähren, oder nicht.
  • Die Todesstrafe. Sie benötigt immer die Zustimmung des zuständigen Grafen, des Tribunals oder das Urteil des zuständigen Heerführers. Es ist allein Sache der Richter, den Angehörigen Erbrecht am Gut des zum Tode verurteilten zu gewähren, oder nicht. Kein Geistlicher muss sie bestatten.