Corpus Iuris Trigardonis: Unterschied zwischen den Versionen

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(Unter dem Abschnitt der Rechtsinstitute)
 
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Dies ist ein älteres Gesetzeswerk. Eine grundlegende Reform des Corpus Iuris wird gerade im IT umgesetzt.
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Der Hohe Rat hat beschlossen, beim nächsten [[Reichsthing]] auf Basis folgender, vom Kloster des Riason vorgelegter Gliederung eine Neufassung des Corpus Iuris in Kraft zu setzen. Das alte Corpus Iuris ist [[Corpus Iuris (das alte) | hier]].
  
'''Vorwort '''
 
  
Ich Ardan vom Ardanshof, Ritter zu Dunkelwald, Hauptmann der Schattengarde schreibe im Angesicht der Götter, und zur besonderen Ehre Riasons und Riasinas ein Corpus Iuris für unser geliebtes Reich Trigardon, zum Wohle und Schutze unseres Volkes. Möge es unserem Reich Ruhm und noch mehr Sicherheit bringen.
 
  
Gegeben nach Überarbeytung am VIII. Sion, des XI. Sinae, im III. Zirkel der Siebenen Herrschaft, im freimagischen Kloster unter Anleitung seiner Hoheit Philonius Phadrack anh Rias und Kirre Wirrwitz'.
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== Zweck ==
  
Anerkannt durch Mehrheitsbeschluß des Hohen Rates am XVIII. Sion, des XI. Sinae, im III. Zirkel der Siebenen Herrschaft, unter Erklärung der Uneinklagbarkeit des Vorherliegenden.
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Das Corpus Iuris Trigardonis soll in Sieben Abschnitten das Recht aller Trigardonischen Länder ordnen. In allen Trigardonischen Stämmen und Provinzen soll es gleichermaßen gültig sein, ohne in Widerstreit mit den mannigfaltigen Überlieferungen zu geraten, nach denen dort entschieden ist, was Recht und rechtens sei. Sondern es soll gleich dem Dach des Tempels auf den Säulen stehen, die unsere Ahnen schon errichtet haben. Diese Sieben Abschnitte sollen nacheinander beschaffen sein wie folgt:
  
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== Gliederung ==
  
== Unwissenheit schützt vor Strafe nicht ==
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Als erstes soll der Tag festgehalten und gepriesen werden, an dem es geschrieben und beschlossen wurde und die anderen Umstände seiner Schriftwerdung. Hernach folge der Prolog als Geleit für alle, die das Recht studieren und die Gewalt des Richters ausüben. Nun werden die Reichsinstitutionen genannt, danach den Sterblichen im Ständeedikt ihre Stellung zueinander beschrieben werden. An fünfter Stelle seien die Rechtsinstitute der Stämme und Provinzen so gelistet, dass sie auch Fremden verständlich werden können. An sechster Stelle werden die Verbrechen benannt, wie sie in allen Trigardonischen Landen bekannt sind und beklagt werden müssen und an Siebenter Stelle die Strafen, die den Richtern zu ihrer Vergeltung zur Verfügung stehen.
  
Jeder in Trigardon Ansässige oder durch Trigardon Durchreisende hat die Pflicht über die geltenden Gesetze Bescheid zu wissen.
 
  
== Gesetzgebung ==
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== Unter dem Abschnitt von den Reichsinstitutionen ==
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soll das Folgende geführt werden:
  
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* Die Hochfürsten mit ihrer Stellung im Reich als oberste Lehnsherren und gewählte Dynastie, sowie ihr Göttlicher Auftrag, gerechten Frieden unter den Sterblichen zu begünstigen.
  
Das Recht zur Gesetzgebung hat gemäß seiner Befugnisse der Adelige in seinem Gerichtsbezirk. Im Normalfall ist an das entsprechende Lehen/Gut die Gerichtsbarkeyt gebunden.
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* Der Dan mit seiner Treuepflicht einzig und allein Den Göttern und Hochfürsten gegenüber und der Erwerb des Titels durch das in Der Heiligen Schrift beschriebene Turnier und Prüfung durch die Priester, sowie sein Göttlicher Auftrag, gerechten Frieden unter den Sterblichen zu begünstigen. Das Kloster des Riason empfiehlt ausdrücklich die Formulierung einer Regelung, die seine Ersetzbarkeit durch Amtsvorgänger ermöglicht, sodass Jahre ohne Dan, wie es sie in der Vergangenheit gegeben hat, nie mehr geschehen sollen.
  
 +
* Das Tribunal, wie es in Der Heiligen Schrift beschrieben ist und dass es Unter Dem Himmel keine höhere Rechtsprechung gibt.
  
Erlassene Gesetze dürfen jedoch nie dem Corpus Iuris Trigardonis widersprechen. Gesetze in das Corpus Iuris Trigardonis aufnehmen, oder Enthaltene ändern kann nur der Hohe Rat mittels der üblichen Mehrheitsentscheidung.
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* Die Ratsherren und das Reichsthing, seine Pflicht, Reichsgesetze und Schicksalsfragen zu beraten und abzustimmen sowie ihr Wahlrecht in Thronfragen und der Ernennung von Ratsherren.
  
Mitglieder des Hohen Rates sind: Ein Beauftragter der Zauberkundigen, welcher vom freimagischen Kloster der Riasina bestimmt wird, die Grafen oder deren Vertreter, ein Vertreter der Priester, ein Vertreter der Freien, ein Vertreter der Halbmenschen und das gewählte Reichsoberhaupt. Im Falle zweimaliger Abwesenheit eines Vertreters darf das gewählte Reichsoberhaupt, oder in dessen Abwesenheit der Herzog, einen neuen Vertreter bestimmen.
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* Die Vasallen, als da wären die
  
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** Grafen, deren Titel nach deren Erbrecht ungeteilt vererbt wird. Sie sind die obersten Richter ihres Territoriums, deren Gerichtsbarkeit alle dort unterworfen sind und denen Einkünfte und Kriegsdienste zustehen. Die Quelle des Grafentitels ist die Hochfürstliche Hand.
  
== Gerichtsbarkeit ==
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** Auch ist jeder Baron ein Vasall der Hochfürsten. Sein Titel wird nach dessen Erbrecht ungeteilt vererbt. Er hat Land aus fürstlicher Hand erhalten, aus dem ihm Einkünfte und Kriegsdienste zustehen. Üblicherweise übt er richterliche Gewalt für den ihm übergeordneten Grafen aus. Die Quelle des Titels ist die Hochfürstliche Hand und in vergangenen Tagen auch die Hand des Fürsten von Yddland und die Hand der Könige von Gar.
  
=== Adelige Gerichtsbarkeyt (allgemein) ===
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** Auch jede Ystyarson ist eine Vasallin der Hochfürsten. Ihr Titel wird nach ihrem Erbrecht ungeteilt vererbt und sie ist die oberste Richterin ihrer Sippe, der all ihre Einkünfte zustehen. Die Quelle des Titels ist Weltvater Ischan.
  
Jeder Adelige ist Richter und kann dieses Amt an andere Personen verleihen. Diese richterliche Gewalt ist immer an das Territorium gebunden, für welches das Recht der Rechtsprechung existiert. Die Gerichtsbarkeit kann also von jedem Adligen, oder von diesem dazu befugten, gleich welchen Ranges, auf seinem Grund und Boden ausgeübt werden, solange es sich bei den Streitenden um Einwohner seines Gerichtsbezirkes handelt.
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** Die Freiherren und Freifrauen sind den Baronen nicht gleich. Ihr Titel ist nicht erblich, wenngleich seine Quelle die Hochfürstliche Hand ist und in vergangenen Tagen auch die Hand des Fürsten von Yddland und die Hand der Könige von Gar gewesen ist. Sie halten bestimmte Privilegien, die jeweils bei Titelvergabe genannt werden.
Handelt es sich um einen Zwist zwischen Angehörigen unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten ist die beiden entsprechend höher gestellte Instanz zu bemühen.  
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** Auch Rittertitel sind nicht erblich. Der Ritter erhält Waffen- und Gerichtsprivilegien im Gegenzug für seine Kriegsdienste. Die Quelle seines Titels ist die gräfliche Hand.
  
=== Haftrecht des Adels ===
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** Auch die Edelfrau ist Vasallin, ihr Titel ist nicht erblich. Sie erhält Gerichtsprivilegien im Gegenzug für die Bereitstellung von Gütern oder Bewaffneten. Die Quelle des Titels ist die Erklärung ihrer Heiratsfähigkeit durch ihr edles Sippenoberhaupt.
  
Übersteigt der Fall die Befugnis des Adels oder Richters hat er das Recht Personen bis zur Urteilsfindung durch die befugte Instanz in Gewahrsam zu nehmen und den Fall umgehend der Befugten Instanz zuzutragen.
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** Die Kronämter, deren Inhaber keine Vasallen sind, sondern Amtleute und zu denen auch die Kriegsherren zur See gehören. Amtleute der Hochfürsten müssen in der Ausübung ihres Amtes von allen Vasallen und Untertanen unterstützt werden.
  
Hierbei sind unter den Adeligen die geltenden Hierarchien zu beachten.
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== Unter dem Abschnitt des Ständeediktes ==
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soll das Folgende geführt werden:
  
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* Die Edlen, zu deren Stand man durch leibliche Abstammung oder als Anerkennung einer adeligen Seele gehört. Ihre Dienste und Privilegien seien hier genannt. Ihr direkter Richter sei Ihr Lehnherr, ist der Edle ohne Lehen, so sei es sein Sippenoberhaupt. Ist der Richterspruch gefallen, haben Kläger wie Beklagter das Recht den nächsthöheren Richter anzurufen (Appellatio)
  
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* Die Waffenprächtigen, als da wären die Cirkater, Ritter, Kriegsherren, Edelknechte und jene Freien, die allzeit bereit sind, schwer bewaffnet und beritten in den Krieg zu ziehen. Ihre Dienste und Privilegien seien hier genannt.
  
=== Gerichtsbarkeit des Tribunals ===
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* Die Freien, zu denen man durch Wehrhaftigkeit für den Kriegsdienst gehört. Ihre Dienste und Rechte seien hier genannt.
  
Das Tribunal ist die letzte und höchste Instanz im trigardonischen Rechtssystem. Es urteilt bei Streitenden die verschiedenen Gerichtsbarkeiten untergeordnet sind. Sein Urteil ist in jedem Fall und für jeden bindend.
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* Die Kundigen, zu denen man durch hohe Bildung gehört. Ihre Rechte seien hier genannt.
  
Das Tribunal setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Magier, gestellt vom freimagischen Kloster der Riasina, einem Vertreter des Konzils der Siebenfaltigkeit und dem vom Hohen Rat gewählten höchsten Repräsentanten des Reiches. Der gewählte Repräsentant ist zugleich der Erztribun und damit der Sprecher der Institution.
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* Die Kleriker, zu denen man durch die Weihe gehört. Ihre Rechte seien hier genannt.
Im Falle zweimaliger Abwesenheit eines Vertreters darf das gewählte Reichsoberhaupt, oder in dessen Abwesenheit der Herzog, einen neuen Vertreter bestimmen.  
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In Ermangelung eines Vertreters darf der Herzog dessen Stimme wahrnehmen.
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== Unter dem Abschnitt der Rechtsinstitute ==
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soll das Folgende geführt werden:
  
Eine Urteilsfindung erfolgt durch interne Abstimmung. Enthaltungen sind nicht erlaubt.
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* Die Tradition, nach der sich die Rechtsordnung in den Stämmen und Territorien richtet und ausdrücklich unter Hochfürstlichem Schutz steht.
  
In Ermangelung einer Mehrheitsentscheidung des Tribunals wird die höchste Gerichtsbarkeit gemäß der angeführten Gewalthierarchie ausgeübt. Selbige Vertreter dürfen jedoch auch nur eine unter Anklage stehende Person bis zur einer Urteilsbildung in Gewahrsam nehmen.  
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* Die Vasallität, die die Edlen und Waffenprächtigen unter den Schutz der Hochfürsten stellt.
  
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* Der Eid, der durch Anerkennung von Zeugen einen persönlichen Schwur zum rechtsgültigen Vertrag macht. Auch soll geschrieben stehen, wann er widerrechtlich ist und wie er angefochten werden kann.
  
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* Die Klage: Ein jeder Freier habe das Recht Klage zu erheben und die Pflicht dies nicht aus Bosheit und ohne triftigen Grund zu tun. Nur wer Vogelfrei ist, der habe dieses Recht verwirkt.
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**Richter ist der, in dessen Rechtskreis die zu beklagende Tat fällt, sind mehrere Rechtskreise berührt, so sind die entsprechenden Richter zu rufen, auf dass jeder Beklagte von einem Richter gerichtet wird, dessen Stand er ist oder unter dessen Schutze er stehe und jeder Kläger ebenso.
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**Es sind die folgenden Rechtskreise erkannt:
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***Das ritterliche Lehen, dort richtet der Ritter oder die Edelfrau, sie zu vertreten kann ein Priester ernannt werden.
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***Die Grafschaft: dort richtet der Graf über all jene, welche keinen Ritter und keine Edelfrau anrufen können. Er mag einen Hohepriester oder einen Baron benennen, der für beschränkte Zeit oder einem Lehen auf seinem Lande an seiner Statt richtet.
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***Das Reich: dort richten die Hochfürsten über all jene, denen zuvorderst kein Richter genannt ward, dies sind insbesondere die Hochfürstlichen Amtleute und die Grafen des Reiches. Überdies mögen die Hochfürsten per widerruflichem Dekret drei besondere Rechtskreise begründen:
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****Der Orden: Wenn Geistliche und Waffenprächtige sich zu einer Gemeinschaft zusammenfinden, die begründet und befähigt ist den Ruhm und die Herrlichkeit der Sieben Heiligen Götter zu mehren, so mögen die Hochfürsten beschließen, einem solchen Orden in den Range eines Heiligen Ordens des Reiches zu erheben, dieser erhält als solcher das Recht auf Wappen, Siegel und eigene Gerichtsbarkeit. Der Richter dieses Ordens sei sein Eidmeister, ihn zu wählen oder sonst nach eigener Fasson zu bestimmen sei die Freiheit des jeweiligen Ordens.
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****Die Fakultät: Wenn Kundige sich zusammenfinden um ihr Wissen in Siebenfaltiger Demut zu mehren und Studiosi in göttergefälliger Weise auszubilden, so mögen die Hochfürsten in Ihrer Gnade dies in den Rang einer Akademie des Reichs erheben auf das sie das Recht auf Wappen, Siegel und eigenen Richter erhalte. Der Richter dieser Fakultät sei als Dekan bekannt und ihn zu wählen oder sonst nach eigener Fasson zu bestimmen sei die Freiheit der jeweiligen Akademie.
  
== Anklagerhebung ==
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* Der Schickalsentscheid, der von Edlen und allen Waffenprächtigen verlangt werden kann, sich in der Form nach der Tradition richtet und ein Urteil herbeiführen kann.
  
Jeder Trigardonier darf seinen Herren, oder das Tribunal um einen Richterspruch bemühen.
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* Die Gnade, die vom Richter und dem Geschädigten immer gewährt werden kann.
  
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* Die Rache, die gemäß der Tradition Verwandte und Schutzbefohlene einander schulden und stets öffentlich angezeigt und begründet werden muss.
  
== Strafen und Vergehen ==
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* Die Fehde, die nur Edle miteinander ausfechten. Geschrieben stehen sollen ihre Regeln.
  
Die Strafen finden keine Anwendung wenn der Täter durch unverschuldete arkane oder alchemische Einflussnahme handelte. Schuldig sind dann die Personen, die für die Einflussnahme (mit)verantwortlich sind.  
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* Das Gastrecht mit den Pflichten, die Gastgeber und Gast einander zu erfüllen haben.
  
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* Die Bardenfreiheit, die den gedichteten Spott in Maßen von Klage verschont.
  
=== Das Duell ===
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* Hörigkeit, Sippenlosigkeit und Unfreiheit seien ebenfalls erklärt, so wie es folgt:
  
Duelle bedürfen immer dem Einverständnis beider Seiten und der Genehmigung durch die Gerichtsbarkeit Trigardons.
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** Die Unfreiheit bedeutet die vorübergehende Unmündigkeit - wie die der Kinder zu den Eltern oder der Erben und Knappen zum waffenprächtigen Herrn. Unfreie haben eine Standes- und Familienzugehörigkeit.
Duellfähig sind nur Mitglieder des gleichen Standes.
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Die Duellleitung wird immer von der Gerichtsbarkeit Trigardons übernommen, sie bestimmt auch die Dauer des Duells und die Frage, ob bis zum ersten Blut oder bis zum Tod gekämpft werden soll. Dieses gibt sie jedoch vor Annahme des Duells den beiden Seiten bekannt. Hierbei ist der Kampf bis zum Tod die Ausnahme, und findet nur in besonders schweren Fällen statt.
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** Die Hörigkeit bedeutet die Unmündigkeit und das Verbot, Waffen zu führen und zu tragen. Hörige haben keinen Stand.
  
Eingriffe von Außen, auch arkaner Natur, sind strafbar. Der Nutznießer des Eingriffs wird zum Verlierer des Duells erklärt, der Schaden und sein Verursacher bestraft.  
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** Die Sippenlosigkeit bedeutet die Unmündigkeit und das Verbot, Waffen zu führen und zu tragen. Sippenlose haben keinen Stand und keine Sippe, man wird es einzig und allein durch das Verstoßen durch die Sippe. Wenn ein Sippenloser nicht unter dem erklärten Schutz von jemand anderem steht, ist er Vogelfrei.
  
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== Unter dem Abschnitt der Verbrechen ==
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soll das Folgende geführt werden:
  
=== Mord ===
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* Mord und Totschlag: Mörder werden Vogelfrei, Totschläger werden zur Sühne verurteilt, deren Schärfe sich nach der Tradition richtet.
  
Unter Mord verstehen wir das Töten aus niederen Beweggründen. Mord wird mit Vogelfreiheit bestraft. 
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* Raub und Diebstahl: Räuber werden Vogelfrei, Diebe und Hehler und Betrüger werden zur Sühne verurteilt, deren Schärfe sich nach der Tradition richtet.
  
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* Eidbruch und Meineid: Dafür kommt jede Strafe mit Ausnahme der Todesstrafe in Betracht, die Schärfe richtet sich nach der Schwere des Vergehens und der Tradition. Gewarnt werde zudem davor, dass die Ahnengeister die Missetäter stets verfluchen werden.
  
=== Diebstahl ===
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* Verrat und Hochverrat: Beides ist vorsätzliche Tat oder Unterlassung zum willentlichen Schaden der Herrschaft. Hochverrat verlangt die Todesstrafe, Verrat wird zumindest mit Verbannung bestraft.
  
Unter Diebstahl verstehen wir die Entwendung fremden Eigentums. Diebstahl wird bestraft mit dem Abhacken der rechten Hand, bei einem weiteren Vergehen mit dem Abhacken der linken Hand. Sollte es zu weiteren Vergehen kommen so bleibt es der jeweiligen Gerichtsbarkeit überlassen welches Körperteil sie dem Verurteilten nehmen will.  
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* Pflichtverletzung und Waffenfeigheit: Dies sind keine vorsätzlichen Taten. Für Waffenfeigheit kommt die Todesstrafe in Betracht.
  
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* Schwarze Künste und Blasphemie: Dies muss von Sachverständigen beklagt werden und verlangt geistliche Richter. Grund- und Sippenherrschaftliche Richter können hier nur nach der Überprüfung durch andere geistliche Richter verlangen. Und sind die Geistlichen sich uneins, so soll das Tribunal allein hier urteilen. Für Blasphemie und Schwarze Kunst kommt jede Strafe in Betracht.
  
=== Verrat / Landesverrat ===
 
  
Unter Verrat verstehen wir die Weitergabe von Geheimnissen an nicht Angehörige des Reiches, das Verlassen des Reiches ohne daß der Herr im Kriegsfalle zugriff auf ihn hat, oder das Eintreten in eine fremde Armee oder einen reichsfremden Orden ohne die Erlaubnis seines Herren zu haben, die Leistung eines Schwures durch den ein Hörigenverhältnis jenseits der Angehörigen eines Hörigenverbandes entstehen, oder jede andere Handlung durch die dem Reiche Schaden zugefügt wird.
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== Unter dem Abschnitt der Strafen ==
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soll das Folgende geführt werden:
  
Verrat wird mit Vogelfreiheit oder Hinrichtung bestraft, in besonders schweren Fällen können dem Verräter vordem Zunge oder Beine abgeschnitten werden. Bei Landesverrat durch einen illegalen Lehenseid kann der eigentliche Lehensherr Gnade vor Recht ergehend lassen.
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* Die Sühne, welche alle Leibstrafen und Geldbußen beinhaltet. Die Tat ist hernach gesühnt.
  
 
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* Die Verbannung, welche bei vorzeitiger Rückkehr die Vogelfreiheit nach sich zieht, nach rechtmäßiger Rückkehr ist die Tat aber gesühnt. Die Verbannung kann den Verlust von Titel und Besitz bedeuten und bedeutet immer den Verlust aller Ämter.
  
=== Vogelfreiheit ===
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* Die Vogelfreiheit. Vogelfreie können keinen Schutz genießen, nichts besitzen, haben keinen Stand, keine Sippe und kein Geistlicher muss sie am Gebet teilnehmen lassen. Es ist allein Sache der Richter, den Angehörigen Erbrecht am Gut des Vogelfreien zu gewähren, oder nicht.
  
Wer für vogelfrei erklärt wurde, kann von jedem ohne Strafe verfolgt und getötet werden. Wer für vogelfrei erklärt wurde, verliert all seinen Besitz und seine Titel an das Reich.
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* Die Todesstrafe. Sie benötigt immer die Zustimmung des zuständigen Grafen, des Tribunals oder das Urteil des zuständigen Heerführers. Es ist allein Sache der Richter, den Angehörigen Erbrecht am Gut des zum Tode verurteilten zu gewähren, oder nicht. Kein Geistlicher muss sie bestatten.
 
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=== Todesstrafe ===
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Die Todesstrafe wird Trigardon nur verhängt, wenn das Opfer realistische Chancen zur Flucht hat. Ansonsten hält Trigardon die Vogelfreiheit für geeigneter um das Rachebedürfnis der Angehörigen und der Freunde des Opfers zu befriedigen.
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=== Gastrecht ===
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Jeder Besucher Trigardons genießt Gastrecht, welches ihm Schutz und Hilfe garantiert, solange sich der Besucher an die Gesetze und Bräuche Trigardons hält. Kein fremdes Reich besitzt das Recht einen Gast Trigardons auf trigardonischem Gebiet zu verfolgen, zu verhaften oder gar zu töten, solange dieses mit der trigardonischen Gerichtsbarkeit nicht anders vereinbart worden ist.  
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=== Anwendung von Magie und Alchemie ===
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Der Einsatz von Magie und Alchemie ist in Trigardon erlaubt, solange sie sich nicht schadhaften Anspruches gegen Trigardon oder Trigardonier richtet.
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Ausnahme bildet im die folgenden Schwarzmagie genannte Form der Magie. Schwarzmagie ist die bewußte Herbeirufung oder Erschaffung widernatürlicher Wesen oder Zustände.
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Schwarzmagie kann nach Genehmigung durch das freimagische Kloster der Riasina und unter strengen Sicherheitsauflagen unter der Aufsicht der höchsten trigardonischen Magier, im Zuge von magischen Studien im Kloster der Riasina gewirkt werden. Der Hohe Rat muß dieses bewilligen, ein Arkankommissar des Hohen Rates muß anwesend sein, Termin, Ort und Beschreibung müssen in allen öffentlichen Einrichtungen und Gasthäusern Trigardons ausgehängt werden, jeder ist eingeladen an der Überwachung des Experiments teilzunehmen.
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=== Verbannung aus dem Reych ===
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Jeder Straftäter kann bei minderschweren Vergehen aus dem Reich verbannt werden. Dabei muß die Gerichtsbarkeit entscheiden ob die Verbannung dauerhaft sein soll oder zeitlich begrenzt, es muß auch entschieden werden ob der Verbannte seinen Besitz und seine Titel verliert. Der Verbannte darf Trigardon für die Zeit der Verbannung nicht mehr betreten, da er andernfalls als vogelfrei gilt.
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=== Hehlerei ===
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Hehler erfahren dieselbe Behandlung wie Diebe, es finden dieselben Gesetze Anwendung. 
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=== Verspotten ===
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Das Verspotten und Verhöhnen ist eine alte trigardonische Traditon. Spott hat immer in Lied- oder Versform verfasst zu sein, ist er es nicht, so gilt er als grobe Beleidigung die zum Duell führen darf. Spott hat, wenn er in der richtigen Form vorgebracht wird, mindestens mit einem Lächeln entgegengenommen zu werden, ideal wäre es wenn er in der selben Art und Weise erwiedert würde. Spott dieser Art ist in Trigardon straffrei, nur der Erzkanzler ist vom Spott ausgenommen. 
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=== Erwünschte und unerwünschte Rassen ===
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In Trigardon sind alle Rassen erwünscht und genießen Gastrecht, solange sie sich an die trigardonischen Gesetze halten.
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Es gibt nur zwei Ausnahmen von dieser Regel. Die erste bilden die Orks, sie gelten in Trigardon allgemein als unerwünscht, sie haben aber solange sie sich friedlich verhalten mit keinen Angriffen von seiten der trigardonischen Obrigkeit zu rechnen.
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Die zweite Ausnahme bilden die Drow. Sobald sie trigardonischen Boden betreten gilt dieses als feindseliger Akt und als Angriff auf trigardonisches Terrritorium, von daher sind sie als Kriegsgegner zu betrachten, anzugreifen und zu töten. Ein Angriff auf einen Drow gilt in Trigardon als Selbstverteidigung. 
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=== Nicht erfasste Straftaten / Glaubensrecht ===
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Sollte ein Kläger Unrecht empfinden, welches durch die derzeit geltenden Gesetze nicht erfasst wird, so kann er eine Klage vor dem Tribunal erheben. Das Tribunal prüft unter Beratung der Priester seine Zuständigkeit und wird ggf. auf Grundlage der Heiligen Schrift und der trigardonischen Traditionen ein Urteil fällen. Zuvor muß jedoch der Hohe Rat auf Basis dieser Beratungen die Gesetzeslücke durch Erlass eines Gesetzes füllen. 
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=== Kriegsrecht ===
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Im Krieg erfahren alle Gesetze eine Verschärfung, der Täter ist ganz der Gnade des Kriegsherrn ausgeliefert. Kriegsherr ist der vom Hohen Rat gewählte Herzog. Das Tribunal verliert seine Zuständigkeit für diese Dauer an ihn. Den Kriegsfall ausrufen muß der Hohe Rat. Er kann diesen auch für beendet erklären.
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[[Kategorie: Recht und Gesetz]]
 
[[Kategorie: Recht und Gesetz]]
 
[[Kategorie: Bibliothek]]
 
[[Kategorie: Bibliothek]]

Aktuelle Version vom 28. Dezember 2011, 22:23 Uhr

Der Hohe Rat hat beschlossen, beim nächsten Reichsthing auf Basis folgender, vom Kloster des Riason vorgelegter Gliederung eine Neufassung des Corpus Iuris in Kraft zu setzen. Das alte Corpus Iuris ist hier.


Zweck

Das Corpus Iuris Trigardonis soll in Sieben Abschnitten das Recht aller Trigardonischen Länder ordnen. In allen Trigardonischen Stämmen und Provinzen soll es gleichermaßen gültig sein, ohne in Widerstreit mit den mannigfaltigen Überlieferungen zu geraten, nach denen dort entschieden ist, was Recht und rechtens sei. Sondern es soll gleich dem Dach des Tempels auf den Säulen stehen, die unsere Ahnen schon errichtet haben. Diese Sieben Abschnitte sollen nacheinander beschaffen sein wie folgt:

Gliederung

Als erstes soll der Tag festgehalten und gepriesen werden, an dem es geschrieben und beschlossen wurde und die anderen Umstände seiner Schriftwerdung. Hernach folge der Prolog als Geleit für alle, die das Recht studieren und die Gewalt des Richters ausüben. Nun werden die Reichsinstitutionen genannt, danach den Sterblichen im Ständeedikt ihre Stellung zueinander beschrieben werden. An fünfter Stelle seien die Rechtsinstitute der Stämme und Provinzen so gelistet, dass sie auch Fremden verständlich werden können. An sechster Stelle werden die Verbrechen benannt, wie sie in allen Trigardonischen Landen bekannt sind und beklagt werden müssen und an Siebenter Stelle die Strafen, die den Richtern zu ihrer Vergeltung zur Verfügung stehen.


Unter dem Abschnitt von den Reichsinstitutionen

soll das Folgende geführt werden:

  • Die Hochfürsten mit ihrer Stellung im Reich als oberste Lehnsherren und gewählte Dynastie, sowie ihr Göttlicher Auftrag, gerechten Frieden unter den Sterblichen zu begünstigen.
  • Der Dan mit seiner Treuepflicht einzig und allein Den Göttern und Hochfürsten gegenüber und der Erwerb des Titels durch das in Der Heiligen Schrift beschriebene Turnier und Prüfung durch die Priester, sowie sein Göttlicher Auftrag, gerechten Frieden unter den Sterblichen zu begünstigen. Das Kloster des Riason empfiehlt ausdrücklich die Formulierung einer Regelung, die seine Ersetzbarkeit durch Amtsvorgänger ermöglicht, sodass Jahre ohne Dan, wie es sie in der Vergangenheit gegeben hat, nie mehr geschehen sollen.
  • Das Tribunal, wie es in Der Heiligen Schrift beschrieben ist und dass es Unter Dem Himmel keine höhere Rechtsprechung gibt.
  • Die Ratsherren und das Reichsthing, seine Pflicht, Reichsgesetze und Schicksalsfragen zu beraten und abzustimmen sowie ihr Wahlrecht in Thronfragen und der Ernennung von Ratsherren.
  • Die Vasallen, als da wären die
    • Grafen, deren Titel nach deren Erbrecht ungeteilt vererbt wird. Sie sind die obersten Richter ihres Territoriums, deren Gerichtsbarkeit alle dort unterworfen sind und denen Einkünfte und Kriegsdienste zustehen. Die Quelle des Grafentitels ist die Hochfürstliche Hand.
    • Auch ist jeder Baron ein Vasall der Hochfürsten. Sein Titel wird nach dessen Erbrecht ungeteilt vererbt. Er hat Land aus fürstlicher Hand erhalten, aus dem ihm Einkünfte und Kriegsdienste zustehen. Üblicherweise übt er richterliche Gewalt für den ihm übergeordneten Grafen aus. Die Quelle des Titels ist die Hochfürstliche Hand und in vergangenen Tagen auch die Hand des Fürsten von Yddland und die Hand der Könige von Gar.
    • Auch jede Ystyarson ist eine Vasallin der Hochfürsten. Ihr Titel wird nach ihrem Erbrecht ungeteilt vererbt und sie ist die oberste Richterin ihrer Sippe, der all ihre Einkünfte zustehen. Die Quelle des Titels ist Weltvater Ischan.
    • Die Freiherren und Freifrauen sind den Baronen nicht gleich. Ihr Titel ist nicht erblich, wenngleich seine Quelle die Hochfürstliche Hand ist und in vergangenen Tagen auch die Hand des Fürsten von Yddland und die Hand der Könige von Gar gewesen ist. Sie halten bestimmte Privilegien, die jeweils bei Titelvergabe genannt werden.
    • Auch Rittertitel sind nicht erblich. Der Ritter erhält Waffen- und Gerichtsprivilegien im Gegenzug für seine Kriegsdienste. Die Quelle seines Titels ist die gräfliche Hand.
    • Auch die Edelfrau ist Vasallin, ihr Titel ist nicht erblich. Sie erhält Gerichtsprivilegien im Gegenzug für die Bereitstellung von Gütern oder Bewaffneten. Die Quelle des Titels ist die Erklärung ihrer Heiratsfähigkeit durch ihr edles Sippenoberhaupt.
    • Die Kronämter, deren Inhaber keine Vasallen sind, sondern Amtleute und zu denen auch die Kriegsherren zur See gehören. Amtleute der Hochfürsten müssen in der Ausübung ihres Amtes von allen Vasallen und Untertanen unterstützt werden.

Unter dem Abschnitt des Ständeediktes

soll das Folgende geführt werden:

  • Die Edlen, zu deren Stand man durch leibliche Abstammung oder als Anerkennung einer adeligen Seele gehört. Ihre Dienste und Privilegien seien hier genannt. Ihr direkter Richter sei Ihr Lehnherr, ist der Edle ohne Lehen, so sei es sein Sippenoberhaupt. Ist der Richterspruch gefallen, haben Kläger wie Beklagter das Recht den nächsthöheren Richter anzurufen (Appellatio)
  • Die Waffenprächtigen, als da wären die Cirkater, Ritter, Kriegsherren, Edelknechte und jene Freien, die allzeit bereit sind, schwer bewaffnet und beritten in den Krieg zu ziehen. Ihre Dienste und Privilegien seien hier genannt.
  • Die Freien, zu denen man durch Wehrhaftigkeit für den Kriegsdienst gehört. Ihre Dienste und Rechte seien hier genannt.
  • Die Kundigen, zu denen man durch hohe Bildung gehört. Ihre Rechte seien hier genannt.
  • Die Kleriker, zu denen man durch die Weihe gehört. Ihre Rechte seien hier genannt.

Unter dem Abschnitt der Rechtsinstitute

soll das Folgende geführt werden:

  • Die Tradition, nach der sich die Rechtsordnung in den Stämmen und Territorien richtet und ausdrücklich unter Hochfürstlichem Schutz steht.
  • Die Vasallität, die die Edlen und Waffenprächtigen unter den Schutz der Hochfürsten stellt.
  • Der Eid, der durch Anerkennung von Zeugen einen persönlichen Schwur zum rechtsgültigen Vertrag macht. Auch soll geschrieben stehen, wann er widerrechtlich ist und wie er angefochten werden kann.
  • Die Klage: Ein jeder Freier habe das Recht Klage zu erheben und die Pflicht dies nicht aus Bosheit und ohne triftigen Grund zu tun. Nur wer Vogelfrei ist, der habe dieses Recht verwirkt.
    • Richter ist der, in dessen Rechtskreis die zu beklagende Tat fällt, sind mehrere Rechtskreise berührt, so sind die entsprechenden Richter zu rufen, auf dass jeder Beklagte von einem Richter gerichtet wird, dessen Stand er ist oder unter dessen Schutze er stehe und jeder Kläger ebenso.
    • Es sind die folgenden Rechtskreise erkannt:
      • Das ritterliche Lehen, dort richtet der Ritter oder die Edelfrau, sie zu vertreten kann ein Priester ernannt werden.
      • Die Grafschaft: dort richtet der Graf über all jene, welche keinen Ritter und keine Edelfrau anrufen können. Er mag einen Hohepriester oder einen Baron benennen, der für beschränkte Zeit oder einem Lehen auf seinem Lande an seiner Statt richtet.
      • Das Reich: dort richten die Hochfürsten über all jene, denen zuvorderst kein Richter genannt ward, dies sind insbesondere die Hochfürstlichen Amtleute und die Grafen des Reiches. Überdies mögen die Hochfürsten per widerruflichem Dekret drei besondere Rechtskreise begründen:
        • Der Orden: Wenn Geistliche und Waffenprächtige sich zu einer Gemeinschaft zusammenfinden, die begründet und befähigt ist den Ruhm und die Herrlichkeit der Sieben Heiligen Götter zu mehren, so mögen die Hochfürsten beschließen, einem solchen Orden in den Range eines Heiligen Ordens des Reiches zu erheben, dieser erhält als solcher das Recht auf Wappen, Siegel und eigene Gerichtsbarkeit. Der Richter dieses Ordens sei sein Eidmeister, ihn zu wählen oder sonst nach eigener Fasson zu bestimmen sei die Freiheit des jeweiligen Ordens.
        • Die Fakultät: Wenn Kundige sich zusammenfinden um ihr Wissen in Siebenfaltiger Demut zu mehren und Studiosi in göttergefälliger Weise auszubilden, so mögen die Hochfürsten in Ihrer Gnade dies in den Rang einer Akademie des Reichs erheben auf das sie das Recht auf Wappen, Siegel und eigenen Richter erhalte. Der Richter dieser Fakultät sei als Dekan bekannt und ihn zu wählen oder sonst nach eigener Fasson zu bestimmen sei die Freiheit der jeweiligen Akademie.
  • Der Schickalsentscheid, der von Edlen und allen Waffenprächtigen verlangt werden kann, sich in der Form nach der Tradition richtet und ein Urteil herbeiführen kann.
  • Die Gnade, die vom Richter und dem Geschädigten immer gewährt werden kann.
  • Die Rache, die gemäß der Tradition Verwandte und Schutzbefohlene einander schulden und stets öffentlich angezeigt und begründet werden muss.
  • Die Fehde, die nur Edle miteinander ausfechten. Geschrieben stehen sollen ihre Regeln.
  • Das Gastrecht mit den Pflichten, die Gastgeber und Gast einander zu erfüllen haben.
  • Die Bardenfreiheit, die den gedichteten Spott in Maßen von Klage verschont.
  • Hörigkeit, Sippenlosigkeit und Unfreiheit seien ebenfalls erklärt, so wie es folgt:
    • Die Unfreiheit bedeutet die vorübergehende Unmündigkeit - wie die der Kinder zu den Eltern oder der Erben und Knappen zum waffenprächtigen Herrn. Unfreie haben eine Standes- und Familienzugehörigkeit.
    • Die Hörigkeit bedeutet die Unmündigkeit und das Verbot, Waffen zu führen und zu tragen. Hörige haben keinen Stand.
    • Die Sippenlosigkeit bedeutet die Unmündigkeit und das Verbot, Waffen zu führen und zu tragen. Sippenlose haben keinen Stand und keine Sippe, man wird es einzig und allein durch das Verstoßen durch die Sippe. Wenn ein Sippenloser nicht unter dem erklärten Schutz von jemand anderem steht, ist er Vogelfrei.

Unter dem Abschnitt der Verbrechen

soll das Folgende geführt werden:

  • Mord und Totschlag: Mörder werden Vogelfrei, Totschläger werden zur Sühne verurteilt, deren Schärfe sich nach der Tradition richtet.
  • Raub und Diebstahl: Räuber werden Vogelfrei, Diebe und Hehler und Betrüger werden zur Sühne verurteilt, deren Schärfe sich nach der Tradition richtet.
  • Eidbruch und Meineid: Dafür kommt jede Strafe mit Ausnahme der Todesstrafe in Betracht, die Schärfe richtet sich nach der Schwere des Vergehens und der Tradition. Gewarnt werde zudem davor, dass die Ahnengeister die Missetäter stets verfluchen werden.
  • Verrat und Hochverrat: Beides ist vorsätzliche Tat oder Unterlassung zum willentlichen Schaden der Herrschaft. Hochverrat verlangt die Todesstrafe, Verrat wird zumindest mit Verbannung bestraft.
  • Pflichtverletzung und Waffenfeigheit: Dies sind keine vorsätzlichen Taten. Für Waffenfeigheit kommt die Todesstrafe in Betracht.
  • Schwarze Künste und Blasphemie: Dies muss von Sachverständigen beklagt werden und verlangt geistliche Richter. Grund- und Sippenherrschaftliche Richter können hier nur nach der Überprüfung durch andere geistliche Richter verlangen. Und sind die Geistlichen sich uneins, so soll das Tribunal allein hier urteilen. Für Blasphemie und Schwarze Kunst kommt jede Strafe in Betracht.


Unter dem Abschnitt der Strafen

soll das Folgende geführt werden:

  • Die Sühne, welche alle Leibstrafen und Geldbußen beinhaltet. Die Tat ist hernach gesühnt.
  • Die Verbannung, welche bei vorzeitiger Rückkehr die Vogelfreiheit nach sich zieht, nach rechtmäßiger Rückkehr ist die Tat aber gesühnt. Die Verbannung kann den Verlust von Titel und Besitz bedeuten und bedeutet immer den Verlust aller Ämter.
  • Die Vogelfreiheit. Vogelfreie können keinen Schutz genießen, nichts besitzen, haben keinen Stand, keine Sippe und kein Geistlicher muss sie am Gebet teilnehmen lassen. Es ist allein Sache der Richter, den Angehörigen Erbrecht am Gut des Vogelfreien zu gewähren, oder nicht.
  • Die Todesstrafe. Sie benötigt immer die Zustimmung des zuständigen Grafen, des Tribunals oder das Urteil des zuständigen Heerführers. Es ist allein Sache der Richter, den Angehörigen Erbrecht am Gut des zum Tode verurteilten zu gewähren, oder nicht. Kein Geistlicher muss sie bestatten.