Grundherr: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
Siehe auch: [[Liste von Ämtern, Titeln und politischen Institutionen]] | Siehe auch: [[Liste von Ämtern, Titeln und politischen Institutionen]] | ||
+ | [[Kategorie:Staatliche Strukturen]] |
Version vom 15. Oktober 2016, 16:50 Uhr
Grundherr/Grundherrin:
Ein Grundherr ist ein Vasall mit richterlichen und militärischen Befugnissen in einem bestimmten Verwaltungsbezirk, dessen Bewohner ihm in Form von Frondienst und/oder materieller Tributleistung abgabenpflichtig sind. In Emendons Reich sind alle Grundherren zugleich auch Vasallen des Hochfürsten.
Die Rechte eines Grundherren können vererbar sein, müssen aber nicht. Üblicherweise ist ein Grundherr auch Großgrundbesitzer.
Ein Grundherr kann Teile seiner Grundherrschaft als Lehen an andere Grundherren vergeben, die dadurch seine Vasallen werden. Das heißt umgekehrt aber nicht, dass alle Vasallen auch Grundherren sind oder jede Form von Lehensverhältnis auch ein Vasallenverhältnis zur Folge hat.
Der Ehegatte einer Grundherrin ist damit üblicherweise auch Grundherr, die Ehegattin eines Grundherrn üblicherweise auch Grundherrin.
Siehe auch: Liste von Ämtern, Titeln und politischen Institutionen