Corpus Iuris Trigardonis: Unterschied zwischen den Versionen
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− | + | – Die Hochfürsten (ihre Stellung im Reich als oberste Lehnsherren, ihre Stellung zwischen Erbund | |
+ | Wahlrecht, ihr göttlicher Auftrag) | ||
− | + | – Der Dan (seine treuerechtliche Situation, seine Ersetzbarkeit durch Amtsvorgänger, der Erwerb | |
+ | des Titels durch von den Priestern geleitetes Turnier und von ihnen gestellte Prüfung) | ||
− | + | – Das Tribunal (wie im alten Corpus Iuris unter Berücksichtigung der neuen Zusammensetzung) | |
− | + | – Die Ratsherren und das Reichsthing (Wer darinnen vertreten ist und seine Pflicht, Reichsgesetze | |
+ | zu beraten und abzustimmen sowie ihr Wahlrecht in Thronfragen) | ||
− | + | – Die Vasallen: | |
+ | (Graf: wird nach dessen Erbrecht ungeteilt vererbt, ist der oberste Richter seines Territoriums, | ||
+ | dessen Gerichtsbarkeit alle dort unterworfen sind und dem Einkünfte und Kriegsdienste | ||
+ | zustehen. Quelle des Titels ist die Hochfürstliche Hand. | ||
− | + | Baron: wird nach dessen Erbrecht ungeteilt vererbt, hat Land aus Fürstlicher Hand erhalten, aus | |
+ | dem ihm Einkünfte und Kriegsdienste zustehen. Üblicher Weise übt er richterliche Gewalt für | ||
+ | den ihm übergeordneten Grafen aus. Quelle des Titels ist die Hochfürstliche Hand, die Hand des | ||
+ | Fürsten von Yddland und die Hand der Könige von Gar. | ||
+ | Ystyarson: wird nach deren Erbrecht ungeteilt vererbt, ist die oberste Richterin ihrer Sippe, der | ||
+ | Einkünfte zustehen. Quelle des Titels ist Weltvater Ischan. | ||
− | + | Freiherr: Ist nicht erblich, hält bestimmte Privilegien, die jeweils bei Titelvergabe genannt | |
+ | werden. Quelle des Titels ist die Hochfürstliche Hand. | ||
− | + | Ritter: Ist nicht erblich, erhält Waffen- und Gerichtsprivilegien im Gegenzug für Kriegsdienste. | |
+ | Quelle des Titels ist die gräfliche Hand. | ||
− | + | Edelfrau: Ist nicht erblich, erhält Gerichtsprivilegien im Gegenzug für Bereitstellung von Gütern | |
+ | oder Bewaffneten. Quelle des Titels ist ihr edles Sippenoberhaupt) | ||
− | + | – Die Kronämter (dazu gehören auch die Kriegsherren zur See. Amtleute der Hochfürsten müssen | |
+ | in der Ausübung ihres Amtes von allen Vasallen und Untertanen unterstützt werden.) | ||
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− | + | == Ständeedikt: == | |
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− | + | – Die Edlen (ist man durch leibliche Abstammung oder als Anerkennung einer adeligen Seele. | |
+ | Nennung von Diensten und Privilegien.) | ||
− | + | – Die Waffenprächtigen (Cirkater, Ritter, Kriegsherren, Edelknechte und alle anderen, die allzeit | |
+ | bereit sind, schwer bewaffnet und beritten in den Krieg zu ziehen. Nennung von Diensten und | ||
+ | Privilegien) | ||
− | + | – Die Freien (ist man durch potentiellen Kriegsdienst. Nennung von Diensten und Rechten) | |
− | + | – Die Kundigen (ist man durch Bildung. Nennung von Rechten) | |
+ | – Die Kleriker (ist man durch Weihe. Nennung von Rechten) | ||
− | == | + | == Rechtsinstitute: == |
− | + | – Die Tradition (nach der sich die Rechtsordnung in den Stämmen und Territorien richtet und | |
+ | ausdrücklich unter Hochfürstlichem Schutz steht.) | ||
− | + | – Die Vasallität (die die Edlen und Waffenprächtigen unter den Schutz der Hochfürsten stellt) | |
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− | + | – Der Eid (der durch Anerkennung von Zeugen einen Schwur von einer persönlichen Sache zum | |
+ | rechtsgültigen Vertrag macht. Wann er widerrechtlich ist und wie er angefochten werden kann.) | ||
− | + | – Die Klage (die jeder Freie vor einem Richter erheben kann) | |
− | + | – Der Schickalsentscheid (der von edelfreien Waffenprächtigen verlangt werden kann, sich in der | |
+ | Form nach der Tradition richtet und ein Urteil herbeiführen kann.) | ||
− | + | – Die Gnade (die vom Richter und dem Geschädigten immer gewährt werden kann) | |
− | + | – Die Rache (die gemäß der Tradition Verwandte und Schutzbefohlene einander schulden und stets | |
+ | öffentlich angezeigt und Begründet werden muss) | ||
− | + | – Die Fehde (die nur Edle miteinander ausfechten und gewissen Regeln folgt) | |
− | + | – Das Gastrecht (die Pflichten, die Gastgeber und Gast einander zu erfüllen haben) | |
− | + | – Die Bardenfreiheit (vergleichbar mit "Spott" aus dem alten Corpus Iuris) | |
− | = | + | – Hörigkeit, Sippenlosigkeit und Unfreiheit |
+ | (Unfreiheit = vorübergehende Unmündigkeit wie z. B. nicht heiratsfähiges Alter, Schutz- | ||
+ | Ausbildungsverhältnis ect. Unfreie haben eine Standes- und Familienzugehörigkeit, z. B. Knappe | ||
+ | = Unfreier Edler. | ||
− | + | Hörigkeit = Unmündigkeit und Waffenverbot, Hörige haben keinen Stand. | |
− | + | Sippenlosigkeit = Unmündigkeit und Waffenverbot, haben keinen Stand und keine Familie. | |
− | + | Sippenlos wird man durch das Verstoßen der Familie. Wenn ein Sippenloser nicht unter dem | |
+ | erklärten Schutz von jemand anderem steht, ist er vogelfrei.) | ||
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− | + | == Verbrechen: == | |
− | + | – Mord und Totschlag (Mörder werden Vogelfrei, Totschläger kommen mit Sühne davon, sofern | |
+ | keine Rache verlangt wird) | ||
− | + | – Raub und Diebstahl (Räuber werden Vogelfrei, Diebe (auch Hehler und Betrüger) kommen mit | |
+ | Sühne davon, deren Schärfe sich nach der Tradition richtet) | ||
− | + | – Eidbruch und Meineid (dafür kommt jede Strafe mit Ausnahme der Todesstrafe in Betracht, die | |
+ | Schärfe richtet sich nach der Schwere des Vergehens und der Tradition. Zumindest geht man | ||
+ | aber davon aus, dass die Ahnengeister die Missetäter verfluchen werden.) | ||
− | + | – Verrat und Hochverrat (beides ist vorsätzliche Tat oder Unterlassung zum willentlichen Schaden | |
+ | der Herrschaft. Hochverrat verlangt die Todesstrafe, Verrat wird zumindest mit Verbannung | ||
+ | bestraft) | ||
− | + | – Pflichverletzung und Waffenfeigheit (ist nicht vorsätzlich, Deserteure werden hingerichtet) | |
− | + | – Schwarze Künste und Blasphemie (muss von Sachverständigen beklagt werden und benötigt | |
+ | Sachverständige als Berater der Richter. Beklagte können verlangen, dass das Tribunal ihren Fall | ||
+ | verhandelt.) | ||
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− | + | == Strafen: == | |
− | + | – Die Sühne (alle Strafen von Geldbußen bis zur Verstümmelung. Die Tat ist hernach gesühnt) | |
− | + | – Die Verbannung (bedeutet bei vorzeitiger Rückkehr die Vogelfreiheit, nach rechtmäßiger | |
+ | Rückkehr ist die Tat gesühnt. Kann Verlust von Titel und Besitz bedeuten, bedeutet immer den | ||
+ | Verlust des Amtes.) | ||
− | + | – Die Vogelfreiheit (Vogelfreie können keinen Schutz genießen, nichts besitzen, haben keinen | |
+ | Stand, keine Familie und kein Geistlicher muss sie am Gebet teilnehmen lassen. Die Tat ist | ||
+ | hernach nicht gesühnt) | ||
− | + | – Die Todesstrafe (benötigt Absegnung eines Grafen oder das Urteil des zuständigen Heerführers | |
− | + | nach Kriegsrecht) | |
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Version vom 29. April 2010, 16:31 Uhr
Gliederung für eine Neufassung des Corpus Iuris:
Inhaltsverzeichnis
Reichsinstitutionen:
– Die Hochfürsten (ihre Stellung im Reich als oberste Lehnsherren, ihre Stellung zwischen Erbund Wahlrecht, ihr göttlicher Auftrag)
– Der Dan (seine treuerechtliche Situation, seine Ersetzbarkeit durch Amtsvorgänger, der Erwerb des Titels durch von den Priestern geleitetes Turnier und von ihnen gestellte Prüfung)
– Das Tribunal (wie im alten Corpus Iuris unter Berücksichtigung der neuen Zusammensetzung)
– Die Ratsherren und das Reichsthing (Wer darinnen vertreten ist und seine Pflicht, Reichsgesetze zu beraten und abzustimmen sowie ihr Wahlrecht in Thronfragen)
– Die Vasallen:
(Graf: wird nach dessen Erbrecht ungeteilt vererbt, ist der oberste Richter seines Territoriums, dessen Gerichtsbarkeit alle dort unterworfen sind und dem Einkünfte und Kriegsdienste zustehen. Quelle des Titels ist die Hochfürstliche Hand.
Baron: wird nach dessen Erbrecht ungeteilt vererbt, hat Land aus Fürstlicher Hand erhalten, aus dem ihm Einkünfte und Kriegsdienste zustehen. Üblicher Weise übt er richterliche Gewalt für den ihm übergeordneten Grafen aus. Quelle des Titels ist die Hochfürstliche Hand, die Hand des Fürsten von Yddland und die Hand der Könige von Gar.
Ystyarson: wird nach deren Erbrecht ungeteilt vererbt, ist die oberste Richterin ihrer Sippe, der Einkünfte zustehen. Quelle des Titels ist Weltvater Ischan.
Freiherr: Ist nicht erblich, hält bestimmte Privilegien, die jeweils bei Titelvergabe genannt werden. Quelle des Titels ist die Hochfürstliche Hand.
Ritter: Ist nicht erblich, erhält Waffen- und Gerichtsprivilegien im Gegenzug für Kriegsdienste. Quelle des Titels ist die gräfliche Hand.
Edelfrau: Ist nicht erblich, erhält Gerichtsprivilegien im Gegenzug für Bereitstellung von Gütern oder Bewaffneten. Quelle des Titels ist ihr edles Sippenoberhaupt)
– Die Kronämter (dazu gehören auch die Kriegsherren zur See. Amtleute der Hochfürsten müssen in der Ausübung ihres Amtes von allen Vasallen und Untertanen unterstützt werden.)
Ständeedikt:
– Die Edlen (ist man durch leibliche Abstammung oder als Anerkennung einer adeligen Seele. Nennung von Diensten und Privilegien.)
– Die Waffenprächtigen (Cirkater, Ritter, Kriegsherren, Edelknechte und alle anderen, die allzeit bereit sind, schwer bewaffnet und beritten in den Krieg zu ziehen. Nennung von Diensten und Privilegien)
– Die Freien (ist man durch potentiellen Kriegsdienst. Nennung von Diensten und Rechten)
– Die Kundigen (ist man durch Bildung. Nennung von Rechten)
– Die Kleriker (ist man durch Weihe. Nennung von Rechten)
Rechtsinstitute:
– Die Tradition (nach der sich die Rechtsordnung in den Stämmen und Territorien richtet und ausdrücklich unter Hochfürstlichem Schutz steht.)
– Die Vasallität (die die Edlen und Waffenprächtigen unter den Schutz der Hochfürsten stellt)
– Der Eid (der durch Anerkennung von Zeugen einen Schwur von einer persönlichen Sache zum rechtsgültigen Vertrag macht. Wann er widerrechtlich ist und wie er angefochten werden kann.)
– Die Klage (die jeder Freie vor einem Richter erheben kann)
– Der Schickalsentscheid (der von edelfreien Waffenprächtigen verlangt werden kann, sich in der Form nach der Tradition richtet und ein Urteil herbeiführen kann.)
– Die Gnade (die vom Richter und dem Geschädigten immer gewährt werden kann)
– Die Rache (die gemäß der Tradition Verwandte und Schutzbefohlene einander schulden und stets öffentlich angezeigt und Begründet werden muss)
– Die Fehde (die nur Edle miteinander ausfechten und gewissen Regeln folgt)
– Das Gastrecht (die Pflichten, die Gastgeber und Gast einander zu erfüllen haben)
– Die Bardenfreiheit (vergleichbar mit "Spott" aus dem alten Corpus Iuris)
– Hörigkeit, Sippenlosigkeit und Unfreiheit (Unfreiheit = vorübergehende Unmündigkeit wie z. B. nicht heiratsfähiges Alter, Schutz- Ausbildungsverhältnis ect. Unfreie haben eine Standes- und Familienzugehörigkeit, z. B. Knappe = Unfreier Edler.
Hörigkeit = Unmündigkeit und Waffenverbot, Hörige haben keinen Stand.
Sippenlosigkeit = Unmündigkeit und Waffenverbot, haben keinen Stand und keine Familie.
Sippenlos wird man durch das Verstoßen der Familie. Wenn ein Sippenloser nicht unter dem erklärten Schutz von jemand anderem steht, ist er vogelfrei.)
Verbrechen:
– Mord und Totschlag (Mörder werden Vogelfrei, Totschläger kommen mit Sühne davon, sofern keine Rache verlangt wird)
– Raub und Diebstahl (Räuber werden Vogelfrei, Diebe (auch Hehler und Betrüger) kommen mit Sühne davon, deren Schärfe sich nach der Tradition richtet)
– Eidbruch und Meineid (dafür kommt jede Strafe mit Ausnahme der Todesstrafe in Betracht, die Schärfe richtet sich nach der Schwere des Vergehens und der Tradition. Zumindest geht man aber davon aus, dass die Ahnengeister die Missetäter verfluchen werden.)
– Verrat und Hochverrat (beides ist vorsätzliche Tat oder Unterlassung zum willentlichen Schaden der Herrschaft. Hochverrat verlangt die Todesstrafe, Verrat wird zumindest mit Verbannung bestraft)
– Pflichverletzung und Waffenfeigheit (ist nicht vorsätzlich, Deserteure werden hingerichtet)
– Schwarze Künste und Blasphemie (muss von Sachverständigen beklagt werden und benötigt Sachverständige als Berater der Richter. Beklagte können verlangen, dass das Tribunal ihren Fall verhandelt.)
Strafen:
– Die Sühne (alle Strafen von Geldbußen bis zur Verstümmelung. Die Tat ist hernach gesühnt)
– Die Verbannung (bedeutet bei vorzeitiger Rückkehr die Vogelfreiheit, nach rechtmäßiger Rückkehr ist die Tat gesühnt. Kann Verlust von Titel und Besitz bedeuten, bedeutet immer den Verlust des Amtes.)
– Die Vogelfreiheit (Vogelfreie können keinen Schutz genießen, nichts besitzen, haben keinen Stand, keine Familie und kein Geistlicher muss sie am Gebet teilnehmen lassen. Die Tat ist hernach nicht gesühnt)
– Die Todesstrafe (benötigt Absegnung eines Grafen oder das Urteil des zuständigen Heerführers nach Kriegsrecht)