32/4/14 (Reichsthing) Begehren und Protokoll
Tagesordnung des Hohen Rates Trigardons bei seiner Zusammenkunft am 24. Sion der 3. Sina 32 n. K. / 1207
1. Die Rede zur Lage des Reiches
2. Die Berichte der Ratsherren und Statthalter
3. - 4. Das Turnier und der Titel des Dan
5. - 8. Abgaben und Provinzen
9. - 11. Die Streitkräfte
12. - 20. Die Krone und der Hohe Rat
21. - 25. Recht und Glauben
26. Ardor II. und die damit verbundene Problemstellung
27. Weiteres und Dinge
28. Der Beschluss, dass rechtens und Recht sei, was der Hohe Rat beschlossen hat
1.Zuförderst werden die Ratsherren und Statthalter von Seiner Erlesenheyt Phosphoros anh Son, dem Erzkanzler Trigardons, mit einer Rede zur Lage des Reiches begrüßt, in welcher er feststelle, wer seiner Einladung nicht nachgekommen ist.
2.Hernach legen die Ratsherren und Statthalter Rechenschaft ab über ihr Tun. Es spreche als erster der Markgraf der Zweiglande, gefolgt von der Gräfin Flutlands und dem Grafen von Arbon, danach der Gesandte der Geistlichkeit und der Hohe Arkane Kommissar. Als letzte mögen die Statthalter Rechenschaft ablegen. Auch mögen alle Ratsherren und Statthalter ihr Wissen über die Belange fremder Lande offenlegen, so diese das Reich betreffen und von ausreichender Wichtigkeit erscheinen.
3.Die Gräfin von Flutland formuliere ihr Begehren, der Hohe Rat möge ihr die Ehre zukommen lassen, Gastgeberin des diesjährigen Danturniers zu sein. Der Hohe Rat entscheide hierüber sofort.
4.Der Gesandte der Geistlichen formuliere sein Begehren, der Hohe Rat möge klare Regeln für das Danturnier und den Dantitel erklären lassen. Ziel dieser Regeln mögen folgende Ergebnisse sein: Der Dan sei spätestens bei seiner Weihe ein Vasall des Hochfürsten von Trigardon und von Siebenfaltigem Glauben. Er hat die Pflicht, das Gesetz im Namen des Hochfürsten (Erzkanzlers) zu vertreten und ist der höchste Schlichter, den der Hochfürst (Erzkanzler) entsenden kann. Er sei also ihm direkt, ungeachtet sonstiger Lehns- und Familienbindungen, verpflichtet und seinem Wort unterworfen. Der Hohe Rat entscheide hierüber sofort.
5.Der Graf von Arbon formuliere sein Begehren, der Hohe Rat möge ihn für dieses Jahr (32 n. K.) von den Abgaben an die Erzkanzlei befreien und zum Ausgleich die Abgaben des Grafen des Dunkelwaldes entsprechend erhöhen. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich der Abgaben und Provinzen formuliert worden sind.
6.Die Gräfin von Flutland formuliere ihr Begehren, der Hohe Rat möge die Abgabenlast Flutlands trotz der Eroberung des Wwestportes nicht erhöhen. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich der Abgaben und Provinzen formuliert worden sind.
7.Der Erzkanzler formuliere sein Begehren, den Statthalter Moosgrunds zum Statthalter ganz Yddlands zu ernennen. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich der Abgaben und Provinzen formuliert worden sind.
8.Der Erzkanzler formuliere sein Begehren, einen Markgrafen der Stammlande zu bestimmen. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich der Abgaben und Provinzen formuliert worden sind.
9.Der Graf von Arbon formuliere sein Begehren, der Hohe Rat möge dem Grafen von Arbon den Oberbefehl über alle Streitkräfte an der anreanischen Grenze erteilen, sowie Vollmacht, Unterhändler zum Baron von Schlangenfels (dem anreanischen Baron an der Grenze der Baronien Montrowia und Garesch) zu schicken, mit dem Ziel, ein Abkommen zur Waffenruhe an den Baroniegrenzen zu treffen (was das freie Dreieck nicht betrifft) oder zumindest Regularien des Krieges auszuhandeln, um so die Kräfte am freien Dreieck zu optimieren. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich der Streitkräfte formuliert worden sind.
10.Der Gesandte der Geistlichen formuliere sein Begehren, der Hohe Rat möge den Herzogstitel abschaffen. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich der Streitkräfte formuliert worden sind.
11.Der Gesandte der Geistlichen formuliere sein Begehren, der Hohe Rat möge dem Hochfürsten (Erzkanzler) das Privileg erteilen, den früheren rechtlichen Status der Angehörigen seiner persönlichen Streitkräfte für ungültig zu erklären. Dies betreffe sowohl ältere Lehns- und Schollenbindungen, als auch ältere Richtersprüche, sodass Hörigkeit oder gar Vogelfreiheit bei Eintritt in die persönlichen Streitkräfte des Hochfürsten (Erzkanzlers) aufgehoben werden können. Auch mögen alle Yddländischen Kriegsschiffe den persönlichen Streitkräften des Hochfürsten (Erzkanzlers) übereignet werden. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich der Streitkräfte formuliert worden sind.
12.Der Graf von Dunkelwald formuliere sein Begehren, der Hohe Rat möge sich derart umgestalten, dass die Vertreter der Freien, der Zauberkundigen, der Halbmenschen und der Geistlichen nicht länger in diesem Rate die Stimmgewalt von Ratsherren haben. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich der Krone und des Hohen Rates formuliert worden sind.
13.Der Statthalter der Ostprovinz formuliere sein Begehren, einen neuen Ratsherren zu ernennen. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich der Krone und des Hohen Rates formuliert worden sind.
14.Der Erzkanzler formuliere sein Begehren, einen neuen Ratsherren zu ernennen. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich der Krone und des Hohen Rates formuliert worden sind.
15.Der Gesandte der Geistlichen formuliere sein Begehren, der Hohe Rat möge die rechtliche Grundlage für eine stabile dynastische Herrschaft in Trigardon und Yddland schaffen. Dafür möge er sich zur Erbmonarchie bekennen und die gleiche Dynastie und gesalbte Person mit der Hochfürstenkrone Trigardons und der Fürstenkrone Yddlands krönen. Auch möge davon Abstand genommen werden, in Yddland, auf der Insel und der Küste, sowie in der Ostprovinz andere Lehnsbindungen zuzulassen, als die direkte zum Hochfürsten. Dem damit geschaffenen Kronfreien Adel könnte die Stimme Yddlands im Hohen Rate übertragen werden. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich der Krone und des Hohen Rates formuliert worden sind.
16.Der Statthalter der Ostprovinz formuliere sein Begehren nach der Wahl eines neuen Hochfürsten. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich der Krone und des Hohen Rates formuliert worden sind.
17.Der Gesandte der Geistlichen formuliere sein Begehren, der Hohe Rat möge sich selbst in Reichsthing umbenennen. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich der Krone und des Hohen Rates formuliert worden sind.
18.Die Gräfin von Flutland formuliere ihr Begehren, der Hohe Rat, insbesondere der Graf von Arbon und der Gesandte der Geistlichkeit, mögen vor Aller Ohren das Besitzrecht Trogan anh Kruls an der Asche und Urne Jureks des Löwen bestätigen und sich damit klar dazu bekennen, dass es keine Blutverwandten mehr gibt, die ein Recht daran hätten. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich der Krone und des Hohen Rates formuliert worden sind.
19.Der Erzkanzler formuliere sein Begehren, die Freistatt Nordern zur Grafschaft zu erheben. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich der Krone und des Hohen Rates formuliert worden sind.
20.Der Gesandte der Geistlichen formuliere sein Begehren, der Hohe Rat möge die Zusammensetzung des Tribunals so verändern, dass sie den Gesetzen der Heiligen Schrift entspricht. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich Recht und Glauben formuliert worden sind.
21.Der Erzkanzler formuliere sein Begehren, neue Richter für das Tribunal zu bestimmen. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich Recht und Glauben formuliert worden sind.
22.Der Gesandte der Geistlichen formuliere sein Begehren, Der Hohe Rat möge beschließen, eine neue, alleine den Göttern und dem Hochfürsten verantwortliche kirchenrechtliche Institution ins Leben zu rufen und sich möglichst direkt auf einen Vorsitz zu einigen. Diese Institution möge unter Berücksichtigung der althergebrachten Rechte und Privilegien aller Tempel und Klöster ein umfassendes Kirchenrecht erarbeiten, auf dessen Grundlage eine einige Kirche des Riacommon gegründet werden kann. In diesem Zuge möge sie Kriterien zur Feststellung des Tatbestandes der Blasphemie aufstellen. Die Kommissare dieser Institution mögen sich alleine vor dem Tribunal verantworten müssen und mit aller Gesetzesmacht ausgestattet werden, um im ganzen Reiche jeden verhören zu können. Auch möge der Hohe Rat die Blasphemie vor dem Gesetz als Straftat erkennen. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich Recht und Glauben formuliert worden sind.
23.Der Erzkanzler formuliere sein Begehren, der Hohe Rat möge alle Tempel, Klöster und geistlichen Gemeinschaften der Sieben einer einzigen und unteilbaren Reichskirche zuordnen und mit diesem Gedanken die Idee des Heiligen Konzils der Siebenfaltigkeit abzulösen. Auch möge der Hohe Rat einen Hohepriester des Riacommon bestimmen. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich Recht und Glauben formuliert worden sind.
24.Der Graf von Arbon formuliere sein Begehren, der Graf von Dunkelwald möge vor dem Hohen Rat Stellung zu den Vorwürfen des so genannten Inquisitionsberichtes beziehen und all sein Wissen über Gorn, Tensan und die Machenschaften der Riasinaten bezüglich der Anhänger Gorns und der Schwarzen Cirkater vor dem Hohen Rat offen legen. Sämtliche Schwarzen Schriften mögen dem Hohen Rat und der Geistlichkeit zugänglich gemacht werden und den Riasinaten möge alle Geheimtheologie für die Zukunft verboten werden. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich Recht und Glauben formuliert worden sind.
25.Der Hohe Arkane Kommissar formuliere sein Begehren, der Hohe Rat möge die Baronie Wotanei zur Sonderrechtszone unter der Verwaltung des Arkanen Kommissariats erklären und die rechtliche Grundlage dafür schaffen, auch weitere Regionen des Reiches bei Bedarf zur Sonderrechtszone zu erklären. Der Hohe Rat entscheide hierüber, nachdem alle Begehren bezüglich Recht und Glauben formuliert worden sind.
26.Der Hohe Rat berät sich über Ardor II., seine möglichen Anhänger und wahrscheinlichen Hintermänner.
27.Der Hohe Rat spricht über alles Begehren, welches nicht bisher schon besprochen worden ist.
28.Der Hohe Rat erklärt seine Beschlüsse für rechtskräftig.