Reichsthing

Aus Trigardon
Wechseln zu: Navigation, Suche


Als Reichsthing bezeichnet man in Trigardon die Versammlungen des Hohen Rates, dem die wichtigsten Adeligen, Kundigen und Geistlichen des Reiches angehören.


Geschichte

Es entwickelte sich aus den Versammlungen, zu denen Wastan in den Jahren 17 bis 19 n. K. einlud, um alle trigardonischen Stämme unter einer gemeinsamen Krone zu vereinen. Alten Legenden zufolge hatten sich auch schon die Herrscher Altgars von "den versammelten Königen und Helden", sowie einem Priester und einem Zauberkundigen beraten lassen. In diese Tradition stellte sich nun die Versammlung Jener, die 19 n. K. mit der Wahl Ardors I. zum Hochfürsten die trigardonische Reichsbildung vollendeten und sich fortan "Hohe Ratsherren" (oder "Hohe Ratsfrauen") nannten.


Zusammensetzung

Die genaue Zusammensetzung des Hohen Rates hat sich über die Jahre verändert, heute würden ihm nach allgemeiner Rechtsauffassung der Dan, die Hochfürsten, ein Vertreter der Geistlichen, ein Vertreter der Kundigen und der jeweils oberste Richter jedes gräflichen Gerichtsbezikes angehören. Alles in Allem war er aber nie größer als 14 Personen. Seit dem Zerwürfnis der Hochfürsten im Jahre 36 n. K. erscheint es fast unmöglich, ein Reichsthing ohne massives Legitimationsproblem einzuberufen - allein schon wegen des formalen Problems, dass zwischen Hochfürst und Hochfürstin keine Einigkeit darin besteht, wer als der wahre Dan anzuerkennen ist und welche Territorien überhaupt als gräfliche Gerichtsbezirke zu gelten haben.


Befugnisse

Auch die Übereinkünfte darüber, für welche Maßnahmen die Hochfürsten die Zustimmung des Reichsthings brauchen, veränderten sich mit den Jahren. Bis zum Sturz Karomans II. wurde der Hohe Rat nur zur Wahl eines neuen Hochfürsten versammelt, nahm sich jedoch mehrmals das Recht, diese auch abzusetzen bzw. ihren Sturz zu legitimieren. Der Erzkanzler dagegen bemühte sich stets um die Zustimmung des Reichsthings in Fragen der reichsweiten Gesetzgebung, Krieg und Frieden sowie Teilen der Bündnispolitik mit fremden Herrschern. An diese Gewohnheiten knüpften die heutigen Hochfürsten vorerst an, indem sie 34 n. K. die hohen Ratsherren im bislang letzten Reichsthing für die Zustimmung zu bedeutenden Gesetzesneufassungen gewannen. Seit dem herrschen Beide jedoch notgedrungen ohne Versammlungen des Hohen Rates.


Siehe auch

Das Reichsthing ist nicht zu verwechseln mit anderen Institutionen wie dem jeweiligen Stammesthing der Arbonier, Flutländer, Altbergischen oder des Kleinen Volkes, die allesamt landläufig "Thing" genannt werden oder dem Tribunal, dessen Richter ihrerseits zumeist dem Hohen Rat angehören oder angehörten.